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Streitfrage: Gibt es eine Nachhaftung bei Vermögensschäden-Haftpflichtversicherungen?

Christian Henseler
Christian Henseler
Christian Henseler ist Mitglied des Vorstands bei der Schutzvereinigung deutscher Vermittler von Versicherungen und anderen Finanzdienstleistungen (SdV)  

Zum besseren Verständnis muss eingangs erwähnt werden, dass Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen (VSH) für Vermittler von Versicherungen, Finanzanlagen und/oder sonstigen Finanzdienstleistungen stets das Verstoßprinzip zugrunde liegt. Das bedeutet, im Schadenfall wird immer auf den Zeitpunkt der eventuellen Pflichtverletzung abgestellt.

Im Falle der Vermittlung einer Berufsunfähigkeitsversicherung kann dies beispielsweise der Zeitpunkt der Antragsaufnahme sein. Denn der BU-Anbieter könnte später im Leistungsfall aufgrund der Verletzung von vorvertraglichen Anzeigepflichten zurücktreten. Dann könnte der Kunde dem Vermittler vorwerfen, seinerzeit bewusst Angaben, die zu einer möglichen Ablehnung des Antrags geführt hätten, nicht im Antrag aufgenommen zu haben.

Doch wie lange haftet der Versicherer des Vermittlers für diesen Schaden, wenn die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zwischenzeitlich beendet wurde?

Der Gesetzgeber erleichtert die Antwort, denn die Nachhaftung ist zum Teil gesetzlich reglementiert (siehe Tabelle unten). Da die Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) erst seit 1. Januar 2013 in Kraft ist, kann im Einzelfall die in den Bedingungen genannte Nachhaftungsdauer veraltet sein.

Wichtiger in diesem Zusammenhang ist jedoch die entsprechende Bestätigung des VSH-Versicherers, die als Nachweis für den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz gilt und jedem Vermittler zur Vorlage bei der zuständigen Erlaubnisbehörde ausgehändigt werden muss. Damit wird automatisch auch die unbegrenzte Nachhaftung in diesem Bereich bestätigt. Der entsprechende Nachtrag mit aktualisierten Bedingungen für den Vermittler sollte natürlich kurzfristig folgen.

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