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Aktualisiert am 08.10.2013 - 10:49 Uhrin Recht & SteuernLesedauer: 3 Minuten

Streitfrage: Können Fondsanleger Auskunft über die übrigen Kommanditisten verlangen?

Frank van Alen
Frank van Alen
Der Fall

Ein Anleger hatte sich über ein Treuhandmodell als Kommanditist an einem Publikumsfonds in der Form einer GmbH & Co. KG beteiligt. Um seine und die Interessen der übrigen Treugeber-Kommanditisten gegenüber dem Treuhänder und der Fonds-KG besser bündeln zu können, verlangte er von der Fonds-KG Auskunft über die Namen, Anschriften und die jeweilige Beteiligungshöhe der übrigen Treugeber-Kommanditisten. Nach dem Inhalt des Treuhand- und Beteiligungsvertrages hatte er darauf keinen Anspruch. Der Gesellschaftsvertrag sah hingegen vor, dass unmittelbar und mittels Treuhandmodell als Kommanditist beteiligte Anleger gleiche Rechte haben sollten.

Das Urteil

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat wie zuvor schon das Oberlandesgericht den Auskunftsanspruch des Anlegers bestätigt (Aktenzeichen: II ZR 134/11). Die als Treugeber beteiligten Anleger seien in Rechten und Pflichten im Innenverhältnis den Kommanditisten gleichgestellt, wenn Gesellschaftsvertrag und Treuhandabrede dies so vorsehen. Somit hätten die Kommanditisten auch Anspruch darauf, die Identität ihrer gesellschaftsrechtlichen Vertragspartner zu kennen. Eine konkrete Missbrauchsgefahr durch Weitergabe der Daten sah der BGH nicht.

Das meint der Experte

Der Bundesgerichtshof stärkt mit der Entscheidung ein weiteres Mal die Rechte von Kapitalanlegern, die sich über ein Treuhandmodell als Treugeber-Kommanditist an einer Publikums-KG beteiligen. Lange Zeit gestaltete es sich für solche Anleger nämlich schwierig, die Interessen der Treugeber-Kapitalanleger zu bündeln, beispielsweise bei der Entscheidung über Kapitalerhöhungen, da – wie im vorliegenden Fall – Klauseln im Gesellschafts- und Treuhandvertrag Auskünfte über die Mitanleger ausgeschlossen waren. Der BGH hat sich jetzt richtigerweise auf den Standpunkt gestellt, dass im Innenverhältnis ein Treugeber-Kommanditist einem Anleger gleichzustellen ist, der sich direkt als Kommanditist an der Fondsgesellschaft beteiligt.

Bereits in einer früheren Entscheidung (II ZR 187/09) hatte der BGH hierzu festgehalten, einem unmittelbaren Kommanditisten stünden die Daten über Name, Wohnort und Höhe der Beteiligung seiner Mitgesellschafter mittels schlichter Einsichtnahme ins Handelsregister zur Verfügung. Es sei deshalb nicht erkennbar, weshalb dieser Informations- und Auskunftsanspruch nicht auch für einen Treugeber-Kommanditisten gelten solle, wenn – wie im vorliegenden Fall – nach dem Gesellschaftsvertrag der Treugeber mit einem unmittelbaren Kommanditisten ausdrücklich gleichgestellt sei. Allenfalls unter besonderen Ausnahmekonstellationen, so zum Beispiel bei Hinweisen auf eine missbräuchliche Verwendung der Daten von Mitanlegern, käme eine Auskunftsverweigerung in Betracht.

In der aktuellen BGH-Entscheidung offen geblieben ist indes die Frage, ob die nun höchstrichterlich ausgeurteilte Gleichstellung auch dann gelten soll, wenn der Gesellschaftsvertrag der Publikums-KG keine Gleichstellung der Treugeber mit unmittelbaren Kommanditisten zum Inhalt hat. Die bisherige Tendenz in der Rechtsprechung des BGH lässt erwarten, dass auch diese letzte Lücke bei passender Gelegenheit geschlossen werden wird. Damit wäre dann endgültig die Möglichzeit zur Bündelung der Interessen eröffnet und die als Treugeber fungierenden Anleger in Fondsgesellschaften könnten ihre Interessen  - notfalls auch gegen die Interessen der Fondsinitiatoren einschließlich Treuhänder - durchsetzen.

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