DAS INVESTMENT
  • THEMEN
    Top-Themen
    • Aktien
    • Altersvorsorge
    • Emerging Markets
    • Finanzberatung
    • Gold
    • Denker der Wirtschaft
     
    • Honorarberatung
    • Multi-Asset
    • Private Banking
    • Recht & Steuern
    • Sparen & Portfolio
    Specials
    • Fondsboutiquen
    • Sachwert-Investments
    • Sonderpublikationen
    • Investment Circle
    Themen
    • Dachfonds
    • Fintechs & Digitalisierung
    • Haftungsfallen
    • Rendite & Niedrigzinsphase
    • alle Themen
    EXPERTEN
    • Gottfried Hörich | Amundi Aufbruch zum Wachstum
      Amundi Asset Management
    • Peter Scharl | iShares ETFs
      iShares
    • Daniela Brogt | Janus Henderson Erträge mit Strategie
      Janus Henderson Investors
    • Sascha Specketer | Invesco Asset Managment Flexibel in jeder Marktlage
      Invesco Asset Managment
    • Philipp Vorndran | Flossbach von Storch Investieren für Einsteiger
      Flossbach von Storch
    • Capital Group Neue Perspektiven
      Capital Group
    • Walter Liebe Pictet Megatrends
      Pictet Asset Management
    • Carsten Roemheld | Fidelity International Smart investieren
      Fidelity International
    • Christopher Colour | ODDO BHF Spezialist für Europa
      ODDO BHF Asset Management
    • Martin Lueck | BlackRock Volatile Märkte nutzen
      BlackRock
  • MÄRKTE
  • FONDS
    • Crashtest
    • Die 100 Fondsklassiker
    • ETF-Wetten
    • Fonds-Rankings
    • Fondsporträts
    • Große Fondsstatistik
    • Kommentare der Redaktion
    • Topseller
  • VERSICHERUNGEN
    • Betriebliche Altersvorsorge (bAV)
    • Krankenzusatzversicherung
    • Lebensversicherungen
    • Private Krankenversicherung (PKV)
  • IMMOBILIEN
  • FINANZBERATUNG
  • Krypto
    • Kryptowährungen
    • Kryptofonds
    • Kryptohandel
    • ICO
    • Steuern & Regulierung
    • Blockchain
DAX 
11.379,70    0.62%
Euro 50 
3.258,49    0.59%
Dow Jones 
25.920,60    0.11%
Gold ($) 
1.344,83    1.71%
EUR/USD 
1,14    0.29%
Bund Future 
166,52    0.04%

Streitfrage: Muss der Kunde wissen, wenn die Bank von zwei Seiten bezahlt wird?

Udo Brinkmöller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner von BMS Rechtsanwälte in Düsseldorf

Udo Brinkmöller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner von BMS Rechtsanwälte in Düsseldorf

Udo Brinkmöller // 20.01.2014 //  PDF

Udo Brinkmöller, Partner der Kanzlei BMS Rechtsanwälte in Düsseldorf, kommentiert ein Urteil des Bundesgerichtshofes. 

Mehr zum Thema

Streitfrage: Können Fondsanleger Auskunft über die übrigen Kommanditisten verlangen?

Streitfrage: Gibt es eine Nachhaftung bei Vermögensschäden-Haftpflichtversicherungen?

Der Fall: Ein Anleger erwarb ein Zertifikat für 280.000 Euro. Seine beratende Bank, die auch sein Wertpapierdepot führt, berechnete ihm für das Kommissionsgeschäft eine Provision von 0,7 Prozent des Kurswerts. Zudem erhielt sie von der Zertifikat-Emittentin eine Vertriebsvergütung von 3 Prozent, worüber der Berater den Kunden nicht aufklärte.

Das meint der Experte:

Mit diesem Urteil beantwortet der Bundesgerichtshof (BGH) die Frage, ob bei der Vereinbarung eines Kommissionsgeschäfts mit dem Kunden eine Aufklärungspflicht über eine vom Emittenten des Wertpapiers erhaltene Provision besteht, wenn der Kunde seinerseits eine (Order-)Provision an die Bank bezahlt. Dies ist laut Bundesgerichtshof der Fall. Zwar begründet allein das generelle Gewinnerzielungsinteresse der Bank noch keine Aufklärungspflicht.

Die Pflicht entsteht aber, wenn Umstände so schwer wiegen, dass sie dem Anleger zu offenbaren sind. Einen solch schwerwiegenden Interessenkonflikt hat der Bundesgerichtshof hier bejaht. Der Anleger dürfe davon ausgehen, dass das legitime Gewinnerzielungsinteresse der Bank durch das geleistete Entgelt für den Kommissionskauf umfassend und abschließend befriedigt wird.

Auch dürfe er annehmen, dass die Bank allein seine Interessen wahrnimmt und sich der Berater bei seinen Ratschlägen ausschließlich von sachlichen Gesichtspunkten leiten lässt. Dem Kunden sei der schwerwiegende Interessenkonflikt durch die doppelte Vergütung nicht bekannt. Er könne nicht beurteilen, ob seine Bank ein Papier nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst von dritter Seite dafür vergütet wird.

Es bestünde die konkrete Gefahr, dass die Bank Anlageempfehlungen nicht allein im Kundeninteresse abgibt, sondern zumindest auch in ihrem eigenen Provisionsinteresse, was nach den Grundsätzen der anleger- und objektgerechten Beratung nicht zulässig wäre.

Der Bundesgerichtshof stellt fest, dass die Bank die von ihr hervorgerufene Fehlvorstellung über die Neutralität ihrer Beratungsleistung nur dadurch auflösen könne, indem sie ihre Doppelrolle dem Kunden unmissverständlich offenbart und ihn über Erhalt und Höhe der (zusätzlichen Vertriebs-)Provision vorab aufklärt.

Der Anspruch sei auch nicht verjährt, da die übliche Verjährungsfrist bei Wertpapiergeschäften nicht greift, wenn wie hier eine vorsätzliche Beratungspflichtverletzung vorliegt. Nur die Frage, ob die unterlassene Aufklärung tatsächlich auch Ursache für die Anlageentscheidung war, muss die Vorinstanz noch einmal prüfen.

Wieder einmal hat der Bundesgerichtshof seine strenge Provisionsrechtsprechung weiter konkretisiert. Wie zu erwarten hält er an seiner Grundaussage fest, wonach eine beratende Bank vorrangig im Interesse des Kunden tätig werden muss oder ihm vorab offenbaren muss, dass sie von anderen, in der Regel eigenen Interessen geleitet wird.

Das Urteil: Der Bundesgerichtshof verurteilte die Bank, dem Kunden den Differenzschaden zwischen Kauf- und Verkaufspreis von rund 160.000 Euro zu ersetzen (Urteil vom 24.9.2013, Aktenzeichen XI ZR 204/12). Die Bank hätte vor Geschäftsabschluss ausdrücklich über die weitere Vertriebsprovision der Emittentin aufklären müssen.

  1. Thema
  2. Recht & Steuern

Mediadaten Abo-Service Newsletter Impressum Datenschutz Unternehmen AGB RSS
 
Nächster Artikel

Herbert Haas „Es gibt keine Überlegungen, HDI Leben zu verkaufen“

Herbert Haas. Foto: Talanx

Herbert Haas. Foto: Talanx

Durch Nutzung dieser Website stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. In unserer Datenschutzerklärung finden Sie weitere Informationen dazu. OK
Bitte loggen Sie sich ein, um Ihr Profil zu bearbeiten.
Passwort vergessen?
Sie haben noch keinen Zugang? Hier können Sie sich registrieren.
So finden Sie schneller, was Sie suchen:
  • +   Ein führendes Pluszeichen gibt an, dass das betreffende Wort in jedem zurückgegebenen Datensatz vorhanden sein muss.

  • -   Ein führendes Minuszeichen gibt an, dass dieses Wort nicht in einem Datensatz vorhanden sein darf, der zurückgegeben wird.
  • ~  Eine führende Tilde fungiert als Negationsoperator, d.h., der Anteil des Wortes an der Relevanz des Datensatzes wird negativ gewertet. Dies ist nützlich, um „Störungswörter“ zu kennzeichnen. Ein Datensatz, der ein solches Wort enthält, erhält eine geringere Relevanz als andere, wird aber – anders als bei - – nicht vollständig aus dem Ergebnis ausgeschlossen.
  • "  Eine Such-Phrase, die in doppelte Anführungszeichen (‘"’) gesetzt ist, entspricht nur solchen Datensätzen, in denen diese Phrase wortwörtlich (d. h. wie eingegeben) vorkommt. Die Phrasensuche erfordert lediglich, dass bei passenden Datensätzen dieselben Wörter in genau der in der Phrase angegebenen Reihenfolge vorhanden sind.
DAS INVESTMENT

Es gibt neue Nachrichten auf DASINVESTMENT.com

DAS INVESTMENT

Hier registrieren:

Ein paar Fragen zu Ihnen, damit wir Sie noch besser bedienen können:

Jobfunktion (bitte auswählen)






Ihre Lieferadresse

Branche (bitte auswählen)












Jetzt müssen Sie nur noch ankreuzen, was Sie haben möchten:

Weitere Newsletter-Empfehlungen:


Ja, ich möchte den/die oben ausgewählten Newsletter mit Informationen über die Kapitalmärkte und die Finanzbranche, insbesondere die Fonds-, Versicherungs- und Immobilienindustrie abonnieren. Hinweise zu der von der Einwilligung mitumfassten Erfolgsmessung, dem Einsatz des Versanddienstleisters MailChimp, der Protokollierung der Anmeldung, der neben der E-Mail-Adresse weiter erhobenen Daten, der Weitergabe der Daten innerhalb der Verlagsgruppe und zu Ihren Widerrufsrechten finden Sie in der Datenschutzerklärung.