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Streitfrage: Muss eine 100-prozentige Bank-Tochter ihre Provisionen offenlegen?

Udo Brinkmöller, Partner der Kanzlei BMS Rechtsanwälte in Düsseldorf.
Udo Brinkmöller, Partner der Kanzlei BMS Rechtsanwälte in Düsseldorf.
Der Fall:

Der Kunde einer Sparkasse wollte Anteile an einem geschlossenen Medienfonds kaufen. Die Bank verwies ihn an ein selbstständiges Beratungsunternehmen aus der Finanzgruppe, das ihn bei der Anlage beriet. Der Fonds kam in Schieflage. Der Kunde verlangte daraufhin Schadenersatz von der Beratungsgesellschaft. Sein Argument: Er sei vor Vertragsabschluss nicht ausreichend über Existenz und Höhe der Provisionen aufgeklärt worden.

Das Urteil:

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied gegen den Anleger und bestätigte damit die Urteile der Vorinstanzen (Urteil vom 19. Juli 2012, III ZR 308/11).

Das meint der Experte:

Während eine Bank bei der Anlageberatung den Kunden ungefragt und gesondert über die Höhe der umsatzabhängigen Provisionen aufklären muss, gilt dies für freie, nicht bankmäßig gebundene Anlageberater nicht. Ungeklärt war bislang, wie Tochtergesellschaften von Banken zu behandeln sind: Unterliegen sie den Grundsätzen der Bankberatung oder der freien Anlageberatung? Der III. Senat beim BGH urteilte zugunsten der Beratungstochter der Bank: Sie sei hinsichtlich der Provisionsaufklärung wie ein freier Anlageberater zu behandeln und damit grundsätzlich nicht aufklärungspflichtig.

Es sei im konkreten Fall für den Anleger erkennbar gewesen, dass es sich um ein juristisch selbstständiges Unternehmen handelte – selbst wenn dieses keine Geschäftsräume außerhalb der Sparkasse hatte und sein Kundenstamm im Wesentlichen Sparkassenkunden waren. Für den Anleger liege es bei einem freien Anlageberater auf der Hand, dass dieser von der Kapital suchenden Gesellschaft Vertriebsprovisionen erhält. Der Berater verdient sein Geld mit der Beratung als solcher, sodass der Anleger nicht annehmen kann, dass die Leistung insgesamt kostenfrei ist.

Dies wird dem Anleger besonders deutlich vor Augen geführt, wenn er zusätzlich zum Anlagebetrag Verwaltungsgebühren und Ausgabeaufschläge zahlen muss, die nicht dem Kapitalstock seiner Anlage zufließen. Sind zum Beispiel ein Agio oder Kosten der Eigenkapitalbeschaffung offen ausgewiesen, so ist für den Kunden klar erkennbar, dass daraus auch Vertriebsprovisionen an den Anlageberater gezahlt werden. Der BGH geht zu Recht davon aus, dass dem Anleger in einem solchen Fall sowohl die Provision des Beraters als auch der damit eventuell verbundene Interessenkonflikt bewusst sind.

Der III. Senat hat hier die Gelegenheit genutzt, seine Grundsätze zu den Provisionsaufklärungspflichten auf selbstständige Beratungsgesellschaften von Banken zu übertragen. Wird ein Beratungsunternehmen für die Anlageberatung nicht vergütet, muss der Anleger – sofern er kein Honorar zahlt – davon ausgehen, dass Provisionen gezahlt werden. Alles andere wäre lebensfremd. Möchte der Kunde die Höhe der Provision wissen, muss er danach fragen.

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