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Streitfrage: Steuerliche Absetzbarkeit von Verlusten aus Termingeschäften

Holger Hartmann, Partner in der Anwaltskanzlei Bödecker Ernst & Partner
Holger Hartmann, Partner in der Anwaltskanzlei Bödecker Ernst & Partner
Der Fall

Ein Anleger ließ wertlos gewordene Optionsscheine verfallen und machte einen entsprechenden Verlust geltend. Das Finanzamt weigerte sich, den Verlust aus den nicht ausgeübten Optionen anzuerkennen. Nach der bisherigen Rechtsprechung wäre der Verlust steuerrechtlich nicht relevant. Nun entschied der Bundesfinanzhof (BFH) anders.

Das Urteil

Der BFH gab dem Anleger recht (Aktenzeichen IX R 50/09): Der Verfall eines Optionsscheins oder einer unverbrieften Option führte – jedenfalls bis zur Einführung der Abgeltungssteuer – zu einem Verlust aus Termingeschäften, der steuerlich berücksichtigt werden kann. Die Anschaffungskosten für die Option können dabei im Rahmen der Verlustermittlung als Werbungskosten abgezogen werden.

Das meint der Experte


Der Bundesfinanzhof vollzieht mit diesem Urteil eine überraschende, aus Anlegersicht zu begrüßende Änderung seiner Rechtsprechung. Erst im April dieses Jahres hatte er seine bis dahin ständige Rechtsprechung bestätigt (Aktenzeichen IX B 154/10): Danach sollte bei einem bloßen Verfall eines Zertifikats kein Termingeschäft vorliegen, das wiederum bei seiner Beendigung zu einem steuerrechtlich relevanten Verlust führen könnte.

Verfall kann ein Termingeschäft beenden

Der BFH sieht dies nunmehr anders und gibt seine bisherige Rechtsprechung auf. Stattdessen werde ein Termingeschäft auch dann beendet, wenn der Verfall den bei Durchführung des Geschäfts entstehenden negativen Differenzausgleich vermeidet. Da die negative Differenz bei Ausübung der Option zu einem steuerlich relevanten Verlust führt, müsse Gleiches auch für die Nichtausübung einer wirtschaftlich wertlosen Option gelten. Dies ergebe sich aus dem Gleichheitsgebot nach Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Genau wie bei der Ausübung der Option seien daher die Anschaffungskosten der Option abzugsfähig und ein daraus entstehender Verlust beim Verfall somit steuerlich zu berücksichtigen. Das Urteil bezieht sich zunächst nur auf den Fall, der nach Rechtslage vor Einführung der Abgeltungssteuer zu beurteilen ist. Dennoch erhöht es beträchtlich den Druck auf die Finanzverwaltung, Verluste aus dem Verfall von Termingeschäften auch unter der Abgeltungssteuer anzuerkennen.

Diese hat Anfang Oktober den Anwendungserlass zu Einzelfragen zur Abgeltungssteuer überarbeitet und dabei die Ausführungen, nach denen der Verfall einer Option steuerlich unbeachtlich ist, unverändert gelassen. Genau diese Aussagen stammen aber wörtlich aus einem Schreiben zur alten Rechtslage und wurden nun vom BFH ausdrücklich zurückgewiesen.

Mit Einführung der Abgeltungssteuer wurde die Trennung in eine zu versteuernde Ertragsebene und eine steuerlich unbeachtliche Vermögensebene aufgehoben. Wenn der Verlust aus dem Verfall eines Termingeschäfts nach der BFH-Rechtsprechung zur alten Rechtslage steuerlich anzuerkennen ist, muss dies daher erst recht unter der Abgeltungssteuer gelten. Ob auch die Finanzverwaltung dies anerkennt, lässt sich aktuell allerdings noch nicht abschätzen.

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