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Aktualisiert am 30.12.2022 - 11:59 Uhrin UnternehmenLesedauer: 3 Minuten

Offenlegungsverordnung Strengere Regeln: Esma nimmt Artikel 8 Fonds ins Visier

Verena Ross von der Esma
Verena Ross von der Esma: Die Vorsitzende der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde will durch die strengeren Regeln „sicherzustellen, dass Anleger vor ungerechtfertigten oder übertriebenen Behauptungen zur Nachhaltigkeit geschützt werden.“ | Foto: Esma

Droht zahlreichen Fonds, die nach Artikel 8 der EU-Offenlegungsverordnung klassifiziert sind, eine Herabstufung auf Artikel 6? Einige Branchenbeobachter rechnen laut Bloomberg damit. Hintergrund sind Pläne der Europäischen Marktaufsichtsbehörde European Securities and Markets Authority (Esma), die an quantifizierbaren Vorgaben für ESG- und nachhaltige Investments arbeitet. Diese könnten Asset Manager dazu zwingen, die Gestaltung und Vermarktung ihrer Artikel-8-Produkte zu überdenken. Nach Schätzungen von Morningstar erfüllen derzeit nur 18 Prozent der in Summe vier Billionen Euro schweren Artikel-8-Fonds die von der Esma erwogenen Kriterien.

Das Timing dafür könnte nicht unglücklicher für die Branche sein. Gerade erst haben die Investmentmanager zahlreiche Artikel-9-Fonds auf den etwas weniger strengen Artikel 8 heruntergestuft. Verlieren diese Produkte nun ihre Artikel-8-Einstufung, dürften sie überhaupt nicht mehr als „ESG“ oder „nachhaltig“ vermarktet werden.

Die Esma ist anscheinend dennoch entschlossen, strengere Standards festzulegen, was Fondsanbieter als nachhaltig bezeichnen dürfen. Deshalb wird das Greenwashing-Regelwerk der EU, die seit März 2021 geltende Offenlegungsverordnung (englisch SFDR), kontinuierlich aktualisiert. Gemäß SFDR müssen Artikel-9-Fonds ein ESG-Ziel anstreben, beispielsweise eine Reduktion von Emissionen. Artikel-8-Produkte hingegen zeichnen sich dadurch aus, dass sie ESG-Merkmale aufweisen. Die Branche spricht oft von „dunkelgrünen“ und „hellgrünen“ Fonds.

Anleger sollen vor Greenwashing geschützt werden

Die jüngste Initiative der Esma setzt an den Selbstbezeichnungen der Fonds an. Die Behörde mit Sitz in Paris schlägt demnach vor, dass ein Fonds, der das Kürzel ESG in seinem Namen führt, künftig mindestens 80 Prozent seiner Investitionen in Bereichen halten muss, die seiner eigenen Strategiebeschreibung entsprechen. Wird im Fondsnamen mit Schlagworten wie „nachhaltig“ oder ähnlichen Bezeichnungen geworben, soll die Hälfte dieses 80-Prozent-Anteils nicht nur der eigenen, sondern auch der EU-Definition von nachhaltigen Vermögenswerten entsprechen.

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Laut Esma-Chefin Verena Ross ist das Ziel der Behörde, „sicherzustellen, dass Anleger vor ungerechtfertigten oder übertriebenen Behauptungen zur Nachhaltigkeit geschützt werden“.

Fondsmanager, die diese Schwellenwerte nicht einhalten, werden entweder den Namen ihres Sondervermögens ändern oder ihr Portfolio umschichten müssen, erklärt Hortense Bioy, Leiterin des Nachhaltigkeitsresearch bei Morningstar. Von den mehr als 4.000 in der EU domizilierten Fonds, die sich selbst als ESG- oder Nachhaltigkeitsfonds oder mit einer Variante eines dieser Begriffe bezeichnen, waren laut Esma im Juli etwa 65 Prozent auch als Artikel-8-Fonds registriert.

 

Einige institutionelle Investoren begrüßen die jetzt vorgeschlagenen strengeren Standards. „Wir befürworten eine klar definierte Wesentlichkeitsschwelle für Artikel 8, um sicherzustellen, dass die SFDR nicht zu regulatorisch motiviertem Greenwashing führt", sagt Anastasios Pavlos vom Lobbyverband Pensions Europe, dessen Mitglieder rund sieben Billionen Euro in Pensionsfonds verwalten.

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