Für Impfungen, Tests, Wirtschafts-, Steuer-, Arbeitnehmerhilfen und andere Corona-Maßnahmen hat der Bund Medienberichten zufolge zwischen 2020 und 2022 fast 440 Milliarden Euro ausgegeben – darunter sind auch die Corona-Hilfen.

Derzeit wird durch Stichproben und Prüfungen von auffälligen Fällen ermittelt, ob Hilfen möglicherweise zu Unrecht gewährt wurden. Dabei kann es auch zu Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrugs kommen. Damit wird eine illegale Handlung bezeichnet, bei der Personen oder Unternehmen unrechtmäßig staatliche Subventionen, also finanzielle Unterstützungen, erhalten haben.

Subventionsbetrug ist ein strafbewehrtes Vergehen

Die Gefahr liegt vor allem darin, dass die Voraussetzungen beispielsweise für die Neustarthilfen und die Corona-Soforthilfe nicht immer klar gewesen sind. Zumal die Politik schnelle und unbürokratische Hilfe versprochen hatte. Wie viele Verdachtsfälle noch hinzukommen, lässt sich gegenwärtig nicht sagen.

Wann besteht nun die Gefahr des Vorwurfs von Subventionsbetrug? Wenn folgender Verdacht besteht: Dass ein Unternehmer einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde (oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht und diese für ihn oder den anderen vorteilhaft sind.

Subventionsbetrug kann zu einem schwerwiegenden Problem werden. Es ist ein strafbewehrtes Vergehen und kann laut Paragraf 264 Strafgesetzbuch mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden. In besonders schweren Fällen ist eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren möglich.

Benennt der Subventionsgeber im Antrag eindeutig eine konkrete Voraussetzung, ohne deren Vorliegen die Subvention nicht erteilt wird, ist dem Erfordernis von Paragraf 264 laut Bayerischem Obersten Landesgericht bereits hinreichend Genüge getan – allein dieser Verstoß kann zu einer Verurteilung führen. Bei Corona-Soforthilfen wäre es wohl das geringste Übel, dass gewährte Fördermittel zurückzuzahlen sind.

 

Großes Risiko für Vertriebsangehörige

Das ist für alle Unternehmer ein großes Risiko – aber besonders für freie Handelsvertreter, andere Vertriebsangehörige wie Makler und unabhängige Vermögensverwalter kann dies sehr unangenehm werden. Denn bei diesen Berufsgruppen ist die Zulassung an die persönliche Zuverlässigkeit geknüpft.

So heißt es beispielsweise in Paragraf 35 der Gewerbeordnung unter der Überschrift „Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit“: „Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.“

Verlust der Zulassung möglich

Das bedeutet, dass bei einer Verurteilung wegen Subventionsbetrug auch die Zulassung nach Paragraf 34 Gewerbeordnung entzogen wird, weil die Person nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt – und damit die Existenzgrundlage. Denn der Verlust einer Zulassung infolge einer strafrechtlichen Verurteilung wird auch zwangsläufig zu einer Kündigung durch die auftraggebende Gesellschaft führen.

Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit entstehen, wenn der Makler oder freie Handelsvertreter wegen eines Verbrechens oder einer sonstigen Straftat (Diebstahl, Unterschlagung, Erpressung, Betrug, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wucher oder Insolvenzstraftat) rechtskräftig verurteilt wurde. Und auch freie Vermögensverwalter, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beaufsichtigt werden, müssen ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.

In einem Merkblatt der Behörde wird beispielsweise darauf verwiesen, dass sich Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit insbesondere bei Verfahren im Zusammenhang mit strafbewehrten Verstößen gegen einschlägiges Aufsichtsrecht, Vermögens- oder Insolvenzstraftaten oder Steuerdelikten ergeben können. Aufgrund der negativen Folgen einer Verurteilung hinsichtlich der Zulassung für freie Handelsvertreter, Makler und Co. in der Finanz- und Versicherungsindustrie sollten diese den Vorwurf von Subventionsbetrug nicht auf die leichte Schulter nehmen.


Über den Autor:

Tim Banerjee führt in Mönchengladbach die wirtschaftsrechtlich orientierte Rechtsanwaltskanzlei Banerjee & Kollegen.