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Aktualisiert am 29.01.2020 - 09:52 Uhrin NewsLesedauer: 9 Minuten

Taxonomie, Transparenz & Co. EU beschließt 10 Maßnahmenpakete zur Nachhaltigkeit

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  1. Transparenz und Offenlegungspflichten

Verabschiedet und bereits im Amtsblatt veröffentlicht ist die Verordnung 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor. Sie regelt die Veröffentlichungspflichten auf Internetseiten, vorvertragliche Informationspflichten und Ex-post-Informationspflichten.

Die Verordnung gilt für Finanzmarktteilnehmer (Wertpapierfirmen und Kreditinstitute, die Portfolioverwaltung erbringen, Versicherungsunter-nehmen, Fondsanbieter), sowie an Finanzberater (Anlageberatung anbietende Kreditinstitute und Wertpapierfirmen sowie Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen).

Finanzmarktteilnehmer müssen folgende Informationen auf der Homepage veröffentlichen:

 Bei Berücksichtigung von nachteiligen Auswirkungen der Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren, müssen „Strategien zur Wahrung der Sorgfaltspflichten zur Wirkung von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren“ erklärt werden. Das umfasst:

➢ Strategien zur Feststellung und Gewichtung der wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen und Nachhaltigkeitsindikatoren,

➢ Beschreibungen der wichtigsten Nachhaltigkeitsauswirkungen und aller in diesem Zusammenhang ergriffenen und geplanten Maßnahmen,

➢ Bezugnahmen auf die Beachtung eines Corporate-Governance-Kodex oder international anerkannter Standards,

➢ Grad der Ausrichtung auf die Ziele des Übereinkommens von Paris,

➢ Mitwirkungspolitik entsprechend der Aktionärsrechterichtlinie. 

 Im Falle der Nichtberücksichtigung von Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren braucht es klare Gründe, warum keine Berücksichtigung erfolgt. 

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