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Von in Recht & SteuernLesedauer: 3 Minuten
Ticketshop von Eventim
Eine Ticketversicherung, die man bei Eventim abschließt, zahlt zum Beispiel, wenn man wegen einer schweren Erkrankung das Konzert nicht besuchen kann oder wenn ein Trauerfall in der Familie eintritt. | Foto: Imago Images / Eckhard Stengel
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Die Ticketplattform Eventim darf eine kostenpflichtige Ticketversicherung beim Kartenkauf nicht wiederholt anbieten. Das hat das Oberlandesgericht Bamberg entschieden (Az. 3 UKl 11/24 e). Bei Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Kunden mussten sich zweimal gegen eine Ticketversicherung entscheiden

Worum ging es? Kartenkäufern wurden beim Bestellprozess für Veranstaltungen eine Ticketversicherung angeboten, die über eine farblich abgehobene Klickfläche gekennzeichnet war. Entschieden sich Verbraucher dagegen, sprang ein weiteres Fenster auf, mit einem erneuten Hinweis auf die Versicherung, „um Ärger und Frust über ein verpasstes Event“ zu verhindern. Erst nach einem weiteren Klick auf die Schaltfläche „Ich trage das volle Risiko“ wurden die Käufer zur Kasse weitergeleitet. Die Kosten der Versicherung richten sich nach dem Preis des Tickets, liegen aber mindestens bei 19,99 Euro.

Dass ich sich Kunden gleich zweimal gegen den Abschluss einer solchen Versicherung, hinter der die Ergo Reiseversicherung steckt, entscheiden mussten, erklärten die Richter für unzulässig und sprachen unter anderem von einer „unzulässigen Beeinflussung“. Anbieter dürfen ihre Webseiten demnach nicht so konzipieren, dass Käufer, manipuliert oder anderweitig in ihrer Entscheidung beeinträchtigt werden.

Vorgehensweise setzt Kunden unangemessen unter Druck

Laut Urteil könnten Verbraucher durch das zweite Fenster zu einer Entscheidung veranlasst werden, die sie „andernfalls nicht getroffen“ hätten. Es werde ein Szenario aufgebaut, das Angst vor einem Totalverlust des Kaufpreises erzeuge und bedrohend wirke. Es entstehe der Eindruck, dass das Geld bei Absage des Konzerts auf jeden Fall verloren sei. Aber das stimme nicht: Sagt der Veranstalter das Konzert ab, haben Gäste Anspruch auf eine Rückerstattung oder einen Ersatz. Auch vor dem aktuellen Urteil sei diese Praxis bereits verboten gewesen.

Jana Brockfeld, Rechtsreferentin bei der Verbraucherzentrale, kommentierte das Urteil so: „Viele Unternehmen gestalten ihre Webseiten derart manipulativ, dass Verbraucher zu Entscheidungen gedrängt werden, die sie sonst nicht treffen würden. Solche, auch als Dark Pattern bezeichneten Designtricks sind in der EU durch den Digital Service Act verboten, aber im Netz immer noch ein ständiges Ärgernis. Wir werden auch weiterhin juristische Schritte gegen Anbieter prüfen, die manipulative Designs auf unzulässige Weise verwenden“. 

Angebot der Ticketversicherung grundsätzlich legal

Eigentlich wollte der Verbraucherzentrale Bundesverband Eventim auch das erste Angebot zur Ticketversicherung untersagen. Dem jedoch widersprach das Gericht. Es liege zwar durch die farbliche Hervorhebung ein „Framing“ vor, dies bedeute jedoch nicht automatisch, dass die Platform unzulässig vorgehe. Auf der ersten Klickfläche werde deutlich, dass es sich bei der Versicherung lediglich um eine mögliche, freiwillige und zusätzliche Option handele.

Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig, da Eventim Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt hat. Öffentlich äußerte sich das Münchener Unternehmen zu dem Fall nicht. 

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