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Tipp unter Profis Wie sich Vermögen außertestamentarisch vererben lässst

Von Lesedauer: 2 Minuten
Stefan Brähler
Foto: Confidema

Wenn einem das Leben gut mitgespielt hat und man über ein größeres Vermögen verfügt, ist es gar nicht so einfach, es auf alle wirklich wichtigen Personen im Leben zu verteilen. Denn bei der Regelung des eigenen Nachlasses steht die Familie an oberster Stelle, wer davon von abweicht hinterlässt oft viel Grund zu Zwietracht. Streit ums Testament ist zumindest bei vermögenden Familien eher die Regel, denn die Ausnahme - insbesondere, wenn Außenstehende bedacht werden.

Aber welche Alternative gibt es, sich bei Personen jenseits der eigenen Familie erkenntlich zu zeigen, denen man sich über den Tod hinaus verpflichtet fühlt? Egal, ob man nun an die Haushaltshilfe, den Gärtner oder den besonders wertvollen Mitarbeiter in der Firma denkt, die treue Dienste geleistet haben. Ist es überhaupt möglich, einer nahestehenden Jugendfreundin oder einfach nur dem Lieblings-Fußballverein etwas zukommen zu lassen, ohne dass die Familie davon Wind bekommt? Schenkungen zu Lebzeiten sind natürlich eine Lösung – aber dann ist das Geld auch wirklich weg. Flexibler ist da eine Begünstigungsklausel über eine Versicherungsstruktur mit dahinter liegendem Bank- oder Fondsdepot.

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Zahlungen aus so einer Versicherung können außerhalb des Testaments erfolgen, aber falls im Alter das Geld doch selbst benötigt wird, kann die Begünstigungsklausel jederzeit widerrufen werden. Auch aus steuerlicher Sicht ist eine Versicherungslösung von Vorteil: Die Zuwendung ist zwar naturgemäß erbschaftsteuerpflichtig, aber die angesammelten Erträge sind steuerfrei. Zudem ist die Auszahlung nach dem Ableben des Versicherten diskret, denn im Testament steht erstmal nichts davon, wer der Versicherungsbegünstigte ist - das kann helfen, Streit zu vermeiden. Natürlich sollten die Versicherungsunterlagen dann nicht gleich hinter dem Familientestament abgeheftet werden, denn so könnte der Schuss nach hinten losgehen. Die Erben könnten versuchen, die Begünstigung noch blitzschnell vor der Auszahlung zu widerrufen. Idealerweise erklärt sich der oder die Begünstigte deshalb noch zu Lebzeiten zur Annahme bereit, auch wenn damit der Überraschungseffekt wegfällt.

Für Vermögensverwalter und Banken bietet diese Konstellation eine interessante Möglichkeit, Kunden über die üblichen Themen hinaus zu beraten und langfristig zu betreuen. Aber mit reinen Konten und Depots lässt sich keine außertestamentarische Weitergabe darstellen. Wird das Depot jedoch innerhalb einer Versicherung geführt, ist das ohne großen Aufwand möglich. So liefert der Vermögensverwalter die passende Idee zur Vermögensweitergabe ohne in Richtung Testament zu gehen – und die Sache an den Anwalt abzugeben. Immer wieder lässt sich dabei beobachten, dass manchem Kunden dank dieser einfachen und diskreten Lösungen ein Stein vom Herzen fällt.


Über den Autor:
Stefan Brähler ist Geschäftsführer des Versicherungsdienstleisters Confidema und Spezialist für den Einsatz von Versicherungsstrukturen in Vermögensverwaltung und Private Banking.

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