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Tipp vom Rechtsanwalt Bafin zieht Bußgeldschraube an – Rat an 34f-Vermittler

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Finanzanlagenvermittler sollten ihre Produkt-, Vertriebs- und Mandatsunterlagen laufend prüfen und aktuell halten. Insbesondere die Organisations- und Dokumentationspflichten sind konsequent einzuhalten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass alle Beratungs- und Vermittlungsgespräche strukturiert und koordiniert ablaufen. Beiläufige Vertriebsdialoge sind von nun an tabu.

Gerade für kleine Finanzanlagenvermittler sind die neuen Vorgaben und ihre Umsetzung eine große Herausforderung. Für sie ist der Beitritt in eine Vertriebsgesellschaft – auch „Haftungsdach light“ genannt – eine interessante Option. Aktuell formieren sich einige Einheiten, um pünktlich zum Start des neuen Aufsichtsregimes an den Markt zu gehen. Zwar können freie Finanzdienstleister dann nur noch im Namen der Vertriebsgesellschaft auftreten und sind an deren Produktkatalog gebunden. Doch sie erhalten im Gegenzug die Sicherheit, dass die Vertriebsgesellschaft alle wesentlichen Pflichten einhält und die dafür notwendigen Strukturen vorgibt. So reduzieren Unternehmen ihren Umstellungsaufwand und die Gefahr von Geldbußen. 

Friedenskurs mit der Bafin

Bei Eingang eines Bußgeldbescheides ist schnelles Handeln gefragt. Betroffene sollten rechtlichen Rat einholen, um kurzfristig zu klären, welches weitere Vorgehen ratsam ist. Neben einem Rechtsstreit kommt auch das sogenannte Settlement-Verfahren in Betracht. Hierbei kommt es zu einer einvernehmlichen Verständigung mit der Bafin. Auf diese Weise werden rund zwei Drittel der geahndeten Sachverhalte beigelegt.

Betroffene sollten sich nicht voreilig für ein Settlement entscheiden, sondern vorab die Chancen und Risiken sorgfältig abwägen. Das Verfahren empfiehlt sich vorrangig für Fälle, wo der Sachverhalt eindeutig ist und keine Einwände möglich sind, zum Beispiel bei verspäteten Meldungen oder Einreichungen. Ein einvernehmlicher Abschluss ist aus Sicht aller Beteiligten prozessökonomisch, da er zügig vonstattengeht. Obendrein geht ein Settlement mit einer Reduzierung des Bußgeldes um bis zu 30 Prozent einher. Je schneller ein Betroffener dem Bußgeldbescheid zustimmt, desto höher ist regelmäßig der Abschlag. Unabdingbar ist, dass der Betroffene den ihm zur Last gelegten Sachverhalt anerkennt und die Geldbuße akzeptiert. Die Settlement-Erklärung muss in schriftlicher Form erfolgen. Die Bafin muss nichtsdestotrotz die den Tatvorwurf begründenden Umstände pflichtgemäß ermitteln und in rechtlicher Hinsicht würdigen.

Auch wenn per Settlement ein Verfahren einvernehmlich beendet wird, kann es zu negativen Folgen kommen. Betroffene Unternehmen müssen fürchten, dass ihre Reputation leidet. Denn das Aufsichtsrecht sieht vor, dass bestimmte Maßnahmen zu veröffentlichen sind. Zudem ist zu bedenken, dass der zugestandene Tatvorwurf auf weitere Verstöße hindeuten kann, die über den Bußgeldbescheid hinausgehen, und gesondert geahndet werden können. Ferner kann die Aufsichtsbehörde die Eignung der Geschäftsleiter in Zweifel ziehen und womöglich auch die Geschäftserlaubnis. Damit nicht genug: Das ausdrückliche Schuldeingeständnis kann auch zivilrechtliche Haftungsansprüche begründen. Vor diesem Hintergrund sollten Betroffene ein Settlement nie ohne sorgfältige Prüfung aller individuellen Umstände inklusive einer Aktensicht anstreben.


Über den Autor:
Stephan Schulz ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Kanzlei BKL Fischer Kühne + Partner.

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