Vermitteln mit Mittelsmann Das sind die Vorteile und Fallstricke beim Tippgeber-Modell
Der würdige ältere Herr empfängt in seinem großräumigen Kabinett. Gekleidet ist er zeittypisch elegant: bestickte Kappe, Umhang, weiße Strumpfhosen. Er stellt sich als Jakob vor, Jakob Fugger aus Augsburg. Er hat viel zu erzählen und stellt auch einige Fragen. Der frühneuzeitliche Kaufmann Fugger ist das Maskottchen des Robo-Advisors „Jakob“, betrieben von der Augsburger Fürst Fugger Privatbank. In die Rolle des erfolgreichen Dynastie-Gründers schlüpfte für die Videoaufnahmen ein örtlicher Schauspieler. Er begleitet auf der Internetseite durch die Fragen zu Anlagezielen und Risikobereitschaft. Daneben gibt er weitere Informationen zur Geldanlage.
Der Robo-Berater mit dem markanten Symbolgesicht ist ein noch junger Vertriebskanal der Fürst Fugger Privatbank. Wer ihn nutzen möchte, erhält die Zugangsdaten von einem Tippgeber überreicht. Ein ganzes Netzwerk von Tippgebern soll in Zukunft potenzielle Kunden auf Jakob aufmerksam machen, wünschen sich die Augsburger. Das Projekt startete im Herbst 2019.
Ein Tippgeber ist ein Mittelsmann, der Anbieter von Produkten oder Dienstleistungen mit möglichen Interessenten zusammenbringt. Das Modell lässt sich mit B2B2C umschreiben, Business to Business to Consumer. Im Fall der Fürst Fugger Privatbank drückt der Tippgeber dem Kunden in spe eine Karte mit den Robo-Zugangsdaten in die Hand. Der Link ist auf den Tippgeber personalisiert. So lässt sich nachvollziehen, von wem genau der Hinweis stammte, der im besten Fall zu einem Neukunden führt. Als Tippgeber könnten sowohl Finanzanlagen- als auch Versicherungsvermittler oder Immobilienmakler auftreten. Aber auch Angehörige aus Berufen außerhalb des engeren Finanzspektrums seien denkbar – etwa Vereinsmitglieder oder Notare, heißt es in einem Leitfaden der Bank zum Tippgebermodell.
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Um der Geschäftsbeziehung zum Tippgeber eine verbindliche Grundlage zu verpassen, haben die Augsburger drei Arten von Verträgen ausarbeiten lassen: Erstens können die Partner des hauseigenen Haftungsdachs als Tippgeber auftreten und ihren Kunden Zugang zu Jakob verschaffen. Tätig werden müssen die Kunden dann selbst. Die vertraglich gebundenen Vermittler können sich – zweitens – auch eigene Tippgeber suchen, die ihnen potenzielle Kunden zuführen. Drittens kann auch die Bank direkt Tippgeber an sich binden. Vergütet werden die Tippgeber mit einem Einmalbetrag. Den gibt es bei Fürst Fugger aber nur dann, wenn am Ende auch wirklich ein Vertrag zustande kommt. Für den Kunden wird die Höhe der Tippgeber-Vergütung aus der Ex-ante-Kosteninformation ersichtlich.
Der Tippgeber ist somit kein Mitarbeiter der Bank, sondern bleibt außen vor. Das hat auch rechtliche Gründe. „Der Tippgeber darf die Kunden nicht beraten oder ihnen Produkte empfehlen. Er darf ihnen auch keine Anlageprospekte zur Verfügung stellen“, sagt Holger Hoffmann, Leiter der Regional- und Vertriebsbetreuung bei Fürst Fugger. Lediglich eine Datenschutzerklärung solle er sich vom Kunden unterschreiben lassen, damit die Bank Kontakt aufnehmen darf.
Mit der Bezeichnung „Tippgeber“ hat man bei Fürst Fugger erst gehadert. „Wir haben darüber nachgedacht, unseren Tippgebern einen anderen Namen zu geben“, verrät Hoffmann. Im Gespräch sei zum Beispiel „Repräsentant“ gewesen. Aber davon habe man abgesehen. Denn Kunden könnten denken, es mit einem rechtlichen Vertreter der Bank zu tun zu haben. An dieser Stelle wird das Eis dünn. Der Tippgeber hat keine eigene Lizenz für Finanzberatung oder -vermittlung. Er darf keine Leistungen erbringen, die in diesen Bereich fallen. Eine vermeintlich einfache Regel.