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Vermitteln mit Mittelsmann Das sind die Vorteile und Fallstricke beim Tippgeber-Modell

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Es fällt allerdings nicht jedem leicht, sie zu befolgen, weiß Ralf Werner Barth, Vorstand im Vermittlerverband VSAV. Viele Tippgeber kommen aus dem Versicherungsbereich – Vertreter oder Makler mit Lizenz nach Paragraf 34d Gewerbeordnung, die sich zwecks schlankerer Organisation aus dem Finanzbereich (Paragraf 34f) zurückgezogen haben. Wer trotzdem weiter den Bereich Finanzen abdecken will, arbeitet dann häufig einem Vermögensverwalter als Tippgeber zu.

„Gibt der Vermittler den Kunden nicht glasklar zu 100 Prozent an den neuen Partner, also die Vermögensverwaltung ab, befindet er sich voll in der Haftung für eine unerlaubte, weil nicht auf den Vermittler eigens zugelassene Tätigkeit“, so Barth. Das falle zwar erst ins Gewicht, wenn in der weiteren Beziehung zwischen Vermögensverwalter, Kunde und Tippgeber etwas schieflaufen sollte. Dann allerdings kann es teuer werden. Mit der überschrittenen Kompetenz begeht der Tippgeber eine Ordnungswidrigkeit. „In angezeigten Fällen können Strafen bis zu 5.000 Euro pro Fall zu zahlen sein“, warnt Barth.

Die Grenze zwischen der Tätigkeit eines Tippgebers und der eines Vermittlers oder Beraters sei schnell überschritten. „Wenn der Tippgeber die Interessenten als seine Kunden ansieht, hat er schon eine bedenkliche Einstellung, denn mit einer Kundenbeziehung ist er kein bloßer Tippgeber mehr“, sagt Barth. Was ein Vermittler aus dem Umgang mit seinen Kunden gewohnt ist, darf er dann nicht mehr anwenden: Er darf die zur Debatte stehende Finanzanlage nicht erläutern. Beim Ausfüllen von Formularen zu helfen, kann unter Umständen verhängnisvoll sein. Denn was in einem möglichen Rechtsstreit ins Gewicht fällt, ist das Kundenempfinden. „Leicht entsteht beim Kunden der Eindruck, dass der Tippgeber im Namen dessen agiert, der auch die Finanzanlage anbietet“, sagt Rechtsanwältin Christina Gündel von der Göttinger Kanzlei Gündel & Kollegen. „Wenn es dann zum Rechtsstreit kommt, ist es vor Gericht haftungsrechtlich relevant, wie der Kunde die Verhältnisse wahrgenommen hat.“ 

VSAV-Vorstand Barth weist auf noch einen anderen, versteckteren Fallstrick hin, Stichwort Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VSH): „Selbst wenn sich Versicherungsvermittler korrekt an die reine Tippgebung halten, sollten sie unbedingt darauf achten, dass sie in ihrer VSH-Police auch den Versicherungsschutz für die Tätigkeit als Tippgeber in den nicht zugelassenen Tätigkeitsfeldern mitversichert haben.“ Immerhin hafte der Tippgeber im Zweifel auch für Fehler des Dritten, also des Vermögensverwalters, mit. Viele Kunden, argumentiert Barth, könnten zwischen beiden nicht unterscheiden und nähmen beide Seiten gemeinschaftlich in Anspruch. Letztendlich wisse der Vermögensverwalter auch nicht, was der Tippgeber dem Kunden genau in Aussicht gestellt hat. Der Vermögensverwalter sei somit gut beraten, wenn er sich im Vorfeld informiert, ob der Tippgeber einen eigenen Haftungsschutz hat. Und nach Möglichkeit auch selbst vorsorgt: „Wer mit Tippgebern arbeitet, die keinen eigenen VSH-Schutz nachweisen können, sollte in seiner eigenen VSH-Police einen Versicherungsschutz enthalten haben“, empfiehlt Barth.