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Tippgeber-Modell Was beim Vermitteln von Vermögensverwaltungen zu beachten ist

Beratungsszene
Beratungsszene: Tippgeber sollten aufpassen, dass sie ihren rechtlichen Rahmen nicht überschreiten, rät VSAV-Vorstand Ralf Werner Barth. | Foto: imago images / Shotshop

Ein Vermittler, der als Tippgeber Kunden an einen Vermögensverwalter vermittelt, sollte sich auch mit den Grenzen des Tippgeber-Modells auskennen – gerade in rechtlicher Hinsicht. Dieser Rat kommt vom Geschäftsführer des Finanzdienstleisters Conav Consulting, Ralf Werner Barth. Barth steht gleichzeitig der Vereinigung zum Schutz für Anlage- und Versicherungsvermittler (VSAV) vor.

„Viele Unternehmen der Versicherungs-, Telefon-, Strom- und Internetanbieterbranche haben häufig ein entsprechendes Tippgeber-Programm“, erinnert Barth. Die Tippgeber sollten dabei allerdings ihre Kompetenzen nicht überschreiten: „Ein Tippgeber darf die Interessenten – auch wenn es sich um bestehende Kunden handelt – weder beraten noch beim Ausfüllen von Unterlagen unterstützen“, so Barth. Viele Kunden seien aber gerade das von einem Finanzvermittler gewohnt – besonders wenn der sein Geschäftsmodell auf die Tippgeber-Tätigkeit erst umgestellt hat, vorher jedoch auch zu Einzelanlagen beraten hatte.

Ralf Werner Barth
Foto: Conav

Die Konsequenzen, die bei Zuwiderhandeln drohen, sind unangenehm: „Gibt der Vermittler den Kunden nicht glasklar an den neuen Partner, also die Vermögensverwaltung ab, so befindet er sich voll in der Haftung für eine unerlaubte, weil nicht auf den Vermittler eigens zugelassene Tätigkeit.“ Das fällt zwar erst ins Gewicht, wenn in der weiteren Beziehung zwischen Vermögensverwalter, Kunde und Tippgeber etwas schieflaufen sollte. Dann allerdings kann es teuer werden. Mit der Kompetenzüberschreitung begeht der Tippgeber eine Ordnungswidrigkeit. „In angezeigten Fällen können Strafen bis zu 5.000 Euro pro Fall zu zahlen sein“, warnt Barth.

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Hier haftet auch der Tippgeber

Sogar noch teurer könnte es werden, wenn durch die unerlaubte Tätigkeit auch noch der Schutz durch die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VSH) entfällt. „Selbst alle Versicherungsvermittler, die sich über die eigene Zulassung nach Paragraf 34d an die reine Tippgebung korrekt halten, sollten unbedingt darauf achten, dass sie in ihrer VSH-Police auch den Versicherungsschutz für die Tätigkeit als Tippgeber in den nicht zugelassenen Tätigkeitsfeldern mitversichert haben“, rät Barth. Immerhin hafte der Vermittler auch für Falschberatung des Dritten, also des Vermögensverwalters mit.

Und auch der Vermögensverwalter ist gut beraten, wenn er sich im Vorfeld informiert, ob der Tippgeber einen eigenen Haftungsschutz hat: „Wer mit Tippgebern arbeitet, die keinen eigenen VSH-Schutz nachweisen können, sollte dafür vorsorglich in seiner eigenen VSH-Police Versicherungsschutz enthalten haben“, empfiehlt Barth.

Dass Thema könnte vor allem für viele 34f-Vermittler zukünftig noch höchst aktuell werden. Denn im kommenden Jahr sollen Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater unter die Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kommen. Ein entsprechender Gesetzentwurf soll nach der Sommerpause im Bundestag beraten werden. Viele Vermittler mit Lizenz nach 34f oder 34h Gewerbeordnung könnten dann auf eine eigene Lizenz verzichten wollen und sich auf den Status als Tippgeber zurückziehen. Immerhin verspricht eine Umorientierung den Markt-Akteuren große organisatorische und finanzielle Erleichterungen. Laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 2017 ist für die einfache Vermittlung einer Vermögensverwaltung keine spezielle Lizenz erforderlich.

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