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Tipps vom Rechtsanwalt Was Anwender zu Haftung und Werbung mit DIN 77230 wissen sollten

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Wer sich an die Vorgaben einer DIN-Norm hält, hat es deutlich einfacher, einen Haftungsvorwurf zu entkräften bzw. einen entsprechenden Prozess zu gewinnen, als derjenige, der gegen die Norm verstößt.

Wer also die in einer DIN-Norm festgehaltenen Regelungen nicht einhält, hat eine Vermutung gegen sich, dass ein eingetretener Schaden bei Beachtung der Norm vermieden worden wäre und somit auf die Verletzung der DIN-Norm zurückzuführen ist. Diese Vermutung ist zwar widerleglich, kann also entkräftet werden. Der auf Schadensersatz in Anspruch Genommene (z. B. ein Handwerker) muss dann aber nachweisen, dass die Schäden nicht auf der Verletzung anerkannter Regeln der Technik beruhen, also auch im Falle der Beachtung der DIN-Norm entstanden wären. In diesem Zusammenhang verbleibende Zweifel gehen zu seinen Lasten. Da sich in Zivilprozessen auch nach Durchführung umfangreicher Beweisaufnahmen inklusive Sachverständigen-Gutachten häufig Sachverhalte nicht (mehr) aufklären lassen, kann die (Nicht-) Einhaltung einer DIN-Norm ausschlaggebend für den Prozesserfolg sein.

Dies könnte auch für die Finanz- und Versicherungsbranche von Interesse sein. Denn nicht selten machen Anleger oder Versicherungsnehmer den Berater (auch gerichtlich) dafür verantwortlich, wenn sich eine Entscheidung für ein bestimmtes Produkt als weniger günstig als erhofft oder gar als nachteilig herausstellt. Dann hat der Berater nach gefestigter kundenfreundlicher Rechtsprechung mit einer Kausalitätsvermutung zu kämpfen: Liegt ein Fehler des Beraters vor – etwa durch ein fehlerhaftes Berechnungsbeispiel –, wird zugunsten des Kunden vermutet, dass die Pflichtverletzung für seine Entscheidung ursächlich war.

Um erst gar nicht in die damit verbundenen Schwierigkeiten zu geraten, muss der Berater daran interessiert sein, schon den Anschein eines Beratungsfehlers zu vermeiden. Neben der Einhaltung der Informations-und Protokollierungspflichten, zum Beispiel gemäß Wertpapierhandelsgesetz, kann sich hier auch die Anwendung der DIN 77230 günstig auswirken, da so belegt werden kann, dass der Berater die darin aufgeführten Daten des Kunden im Rahmen einer Basis-Finanzanalyse erhoben und ihm so eine stichtagsbezogene Übersicht über seine finanzielle Situation geliefert hat. Dabei ist jedoch zu beachten, dass allein der Hinweis des Beraters/ der Beraterin, er / sie habe die „Analyse nach der DIN-Norm 77230“ durchgeführt, für eine Haftungsminimierung möglicherweise nicht ausreichen wird. Besser wäre es, wenn auch die Inhalte der DIN-Norm 77230 nachweislich erlernt wurden (z.B. durch Zusatzqualifikation i. V. m. einer Zertifizierungsprüfung) und die Finanzanalyse ebenfalls mittels einer geeigneten (zertifizierten) Finanzanalysesoftware erstellt wurde.

Zwar fehlt es naturgemäß im Hinblick auf die noch sehr junge DIN-Norm an Gerichtsentscheidungen dazu, ob der Versicherungs-, Finanz-oder Vorsorge-Berater, der für seinen Kunden eine Analyse nach der Norm vorgenommen hat, dadurch einen prozessualen Vorteil hat. Wenn aber die Branche die Norm annimmt und „flächendeckend“ normgerechte Basisanalysen durchführt, kann sich die DIN 77230 zu einem rechtlich relevanten Standard entwickeln, dessen Missachtung Nachteile für den Berater hat. Bis dahin gilt: Je mehr Informationen dem Kunden bei seiner – nach einer sich an die Analyse anschließenden Beratung erfolgten – Entscheidung nachweislich zur Verfügung standen (z. B. das Analyseergebnis), umso schwieriger dürfte es für ihn werden, dem Berater einen Fehler nachzuweisen.

Werbung mit der DIN-Norm 77230 und UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)

Und ganz unabhängig von Haftungsfragen gilt natürlich, dass der Berater mit dem Hinweis auf die Anwendung der DIN-Norm 77230 bei den von ihm vorgenommenen Finanzanalysen positiv auf die Qualität seiner Leistungen hinweisen und so einen Marketingvorsprung erzielen kann. Damit eine Werbung mit der Norm nicht zu einem Rohrkrepierer wird, ist jedoch Folgendes zu beachten: Die Werbung muss natürlich wahrheitsgemäß sein. Wer also die finanzielle Situation seiner Kunden auf eine andere Weise als in der Norm vorgegeben analysiert, darf sich nicht auf sie berufen. Ansonsten läge eine irreführende Werbung über wesentliche Merkmale der Dienstleistung vor (Paragraf 5 Abs. 1 S. 2 Nr.1 UWG).

Denn wenn auf DIN-Normen Bezug genommen wird, dann erwartet das angesprochene Publikum (der Kunde) grundsätzlich, dass die beworbene Ware normgemäß ist. Beschreibt eine Norm neben dem Endzustand der Ware (Maße, Eigenschaften und dergleichen; bei der DIN-Norm 77230 z. B. das Analyseergebnis im Sinne eines Abgleichs der Orientierungsgrößen mit den Ist-Werten) auch eine bestimmte Fertigungsmethode (Durchführung der Finanzanalyse in fünf Prozessschritten unter Verwendung von Rahmenparametern und Rechenregeln), mit der der normgerechte Zustand herbeigeführt werden soll, so ist davon auszugehen, dass der Verkehr auch die Einhaltung der Norm erwartet. Es ist ihm nicht gleichgültig, ob der Werbende etwa eine andere Herstellungsmethode angewandt hat. Die angesprochenen Kundenkreise werden nämlich annehmen, dass der Normenausschuss eine bestimmte Methode deshalb vorgeschrieben hat, weil nach dessen Ansicht gerade diese notwendig sei, um den normgemäßen Endzustand zu garantieren, und dass der Abnehmer nur so sicher sein könne, ein normgerechtes Erzeugnis zu erhalten.

Berater beziehungsweise Unternehmen, die sich im Rahmen ihres Vertriebsprozesses zu 100 Prozent an Vorgaben der DIN-Norm 77230 halten, können auch nahezu uneingeschränkt damit werben. Formulierungen wie zum Beispiel „Finanzanalyse nach DIN-Norm“, „Finanzanalyse entspricht DIN 77230“, „DIN-konforme Finanzanalyse“ oder „DIN-genormte Finanzanalyse“ können verwendet und so auf die besondere Qualität der Dienstleistung hingewiesen werden.

Bei der Werbung muss aber unbedingt darauf geachtet werden, dass sich die Werbeaussage ausschließlich auf die Analyse der Finanzsituation des Kunden bezieht. Sie sollte nicht den Eindruck erwecken, auch die anschließende Beratung sei DIN-gerecht. Denn bei der DIN 77230 handelt es sich „nur“ um ein Regelwerk für einen Basis-Finanzanalyseprozess. Die Beratung des Kunden ist nicht DIN-genormt.

Schwieriger stellt sich der Sachverhalt dar, wenn Banken, Versicherungen, Finanzdienstleister, Einzelmakler etc. die Norm nicht vollständig umsetzen, aber ebenfalls mit ihr werben möchten. Die Schwierigkeit liegt insbesondere darin, eine irreführende Werbung auszuschließen. Gelingt dies nicht, kann das möglicherweise Abmahnungen durch Konkurrenten zur Folge haben. Und selbst wenn sich diese nicht an einer solchen Werbung stören sollten, gibt es ja immer noch Verbraucherzentralen oder Wettbewerbsvereine, die die Finanzdienstleistungsbranche bekanntermaßen kritisch begleiten.