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Aktualisiert am 29.11.2017 - 16:07 Uhrin Tipps & RatgeberLesedauer: 3 Minuten

Tipps zum Arbeitsrecht Was beim Datenschutzbeauftragten zu beachten ist

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Die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten kann bereits im Rahmen des Arbeitsvertrages vereinbart werden. Sollte dies nachträglich geschehen, so tritt durch die Bestellung des Beauftragten auch eine Änderung des Arbeitsvertrages ein. Beide Verhältnisse sind folglich untrennbar miteinander verknüpft. Sollte die Bestellung/Benennung des Datenschutzbeauftragten widerrufen werden, so würde dies zugleich eine Teilkündigung des Arbeitsvertrages bewirken. Ist diese Teilkündigung unwirksam, so wäre demnach auch der Widerruf der Bestellung unwirksam.

Freistellung des Mitarbeiters

Hinzu kommt, dass der interne Datenschutzbeauftragte für bestimmte Veranstaltungen freizustellen ist. Er darf beispielsweise bestimmte Schulungen besuchen und an bestimmten Gesprächsrunden teilnehmen. Während dieser Zeit kann er seine ursprüngliche Kerntätigkeit jedoch nicht mehr ausüben. Diese bleibt somit „liegen“ und muss von den weiteren Kollegen mit übernommen werden.

Bescheid an die Aufsichtsbehörden

Sowohl für Außenstehende, als auch für sämtliche weiteren internen Mitarbeiter, muss erkennbar sein, welche Person als Datenschutzbeauftragter benannt worden ist. Die Person muss im Impressum der Unternehmens-Homepage namentlich genannt werden. Ferner müssen die Personalien der zuständigen Aufsichtsbehörde mitgeteilt werden.

Grundsätzlich ist der Datenschutzbeauftragte dafür zuständig, die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regelungen zu überwachen. Im Rahmen der DSGVO werden diese Aufgaben etwas weitreichender sein. Der Datenschutzbeauftragte muss auf Grundlage der DSGVO auch gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde benannt werden. Dies könnte dazu führen, dass der Datenschutzbeauftragte in eine Konfliktsituation geraten kann. Zum einen hat er seine arbeitsvertraglichen Treuepflichten gegenüber seinem Arbeitgeber zu erfüllen. Zum anderen wird er jedoch auch eng mit der jeweiligen Aufsichtsbehörde zusammenarbeiten müssen. Dieser Umstand birgt ein hohes Konfliktpotenzial.

Die Umsetzungsfrist der DSGVO endet im kommenden Jahr. Bis dahin sollte insbesondere auch die Bestellung eines tauglichen Datenschutzbeauftragten wohlüberlegt sein. Sollten Sie Hilfe bei der Ausarbeitung etwaiger Verträge mit dieser Person benötigen, so steht Ihnen die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow hierfür sehr gern zur Verfügung.

Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte hat sich auf Wettbewerbsrecht und Datenschutz spezialisiert. Die Kanzlei informiert auch im Rahmen ihres Vermittler-Kongresses am 08. Februar 2018 ausführlich zum Thema DS-GVO. Näheres zur Veranstaltung erfahren Sie unter www.vermittler-kongress.de.

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