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Von in Recht & SteuernLesedauer: 3 Minuten
Rechtsanwalt Jens Reichow
Rechtsanwalt Jens Reichow: Die Klage des Versicherungsnehmers wurde berechtigterweise abgewiesen. | Foto: Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte
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Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat mit einem nun veröffentlichten Beschluss (Az. IV ZR 118/22) eine lange strittige Frage in Schadenfällen bei Hausratpolicen geklärt.

Geklagt hatte ein Versicherungsnehmer, der behauptete, ihm sei im August 2017 während einer Lieferfahrt aus seinem Firmenfahrzeug eine Aktentasche gestohlen worden, in der sich Rechnungen mit seiner Adresse sowie ein Schlüsselbund mit Wohnungs- und Tresorschlüssel befunden hätten. Mit eben diesem Schlüssel wären Unbekannte in seine Wohnung eingedrungen und hätten den Tresor leergeräumt. Gestohlen wurden Bargeld und andere Wertgegenstände, der Schaden betrug über 64.000 Euro. Seine Hausratversicherung weigerte sich, den Schaden zu ersetzen.

Aktentasche in Fahrzeug stellt fahrlässiges Verhalten dar

Die Vorinstanzen, das Kammergericht und das Landgericht Berlin, hatten die Klage des Versicherungsnehmers bereits abgewiesen. Deren inhaltlicher Linie folgte nun auch der BGH. Soweit der Versicherungsnehmer die Aktentasche von außen sichtbar im Fahrzeug gelagert hätte, sei dies ausreichend für ein fahrlässiges Verhalten, so die Richter in ihrer Urteilsbegründung. Demnach habe die Aussicht auf den Diebstahl von Wertgegenständen in der Aktentasche den Einbruch in das Fahrzeug begünstigt.

Klarheit, wann die erweiterte Schlüsselklausel nicht gilt

Nach Ansicht des BGH war auch nach der sogenannten erweiterten Schlüsselklausel kein Versicherungsschutz gegeben. Danach zahlt die Hausratversicherung zwar auch dann, wenn ein Dieb sich mit den originalen Schlüsseln Zutritt zur Wohnung verschafft. Die Klausel greift allerdings nicht, wenn der Dieb dank Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers an den Schlüssel gelangt ist. Entscheidend dabei ist, dass sich hier der Beweis- und Verschuldensmaßstab zulasten des Versicherungsnehmers verschiebt. Im konkreten Fall hätte der Betroffene beweisen müssen, dass das Auto verschlossen war, was ihm nicht aber möglich war. Konkret heißt es dazu im Urteil des IV. Zivilsenats des BGH: „Die Tatsachenfeststellung des Landgerichts, wonach der Kläger den Beweis nicht habe führen können, dass er das Fahrzeug tatsächlich ordnungsgemäß verschlossen habe, sei nicht zu beanstanden.“

 

Das sagt der Experte

Der Bundesgerichtshof folgt der Auffassung der Vorinstanzen, die in der erweiterten Schlüsselklausel lediglich eine bloße Leistungsbeschreibung der Hausratversicherung gesehen hatte, welche einer Inhaltskontrolle grundsätzlich entzogen ist. Das Urteil sorgt nunmehr für Rechtssicherheit in Bezug auf die Wirksamkeit der Klausel in den Versicherungsbedingungen. Gleichwohl bleibt natürlich stets kritisch zu fragen, ob ein bestimmtes Verhalten des Versicherungsnehmers tatsächlich als fahrlässig zu bewerten ist und der Versicherungsschutz danach nach dem Wortlaut der erweiterten Schlüsselklausel ausgeschlossen ist.

Über den Autor: Jens Reichow ist Fachanwalt für Bank-, Kapitalmarkt-, Handels- und Gesellschaftsrecht und Mitgründer der Kanzlei Jöhnke & Reichow. ie Kanzlei hält regelmäßig Veranstaltung zum Wettbewerbs- und Vermittlerrecht und veranstaltet einen jährlichen Vermittlerkongress.  

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