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in Recht & SteuernLesedauer: 3 Minuten

Ucits V Das ändert sich für die Verwahrstellen

Tobias Moroni von der Vermögensverwaltung Hauck & Aufhäuser
Tobias Moroni von der Vermögensverwaltung Hauck & Aufhäuser

Die am 17. September 2014 in Kraft getretene Richtlinie 2014/91/EG (Ucits V oder Ogaw V) verschärft unter anderem die rechtlichen Rahmenbedingungen für Ogaw-Verwahrstellen. Bis zum 18. Juni 2016 sind auch hierzulande die verschärften Regelungen zur Zulassung, Tätigkeit und Haftung umzusetzen. 

Warum neue Regelungen? 

Beabsichtigt ist, dass der OGAW-Markt, der nahezu 6 Billionen Euro bzw. 75 Prozent der kollektiven Anlagen der Kleinanleger umfasst, verlorenes Anlegervertrauen zurückgewinnt. Der MadoffSkandal sowie die Insolvenz von Lehman Brothers International Europe haben zutage treten lassen, dass die seit 1985 nahezu unverändert gebliebenen OGAW-Verwahrstellen-Regelungen keinen ausreichenden Anlegerschutz boten. Zentral ist daher die Auseinandersetzung mit den Vorschlägen der European Securities Markets Authority (ESMA) im Final Report ESMA 2014/1417 vom 28. November 2014 (Final Report) zu den Regelungsthemen Unterverwahrung und Unabhängigkeit der Verwahrstelle. 

Wachsende Anforderungen an Auswahl und Überwachung 

Aufgabe der Verwahrstelle ist insbesondere die Verwahrung der Wertpapiere des OGAW. Dabei ist die Relevanz der Unterverwahrung durch Zentralverwahrer wegen liefertechnischer Vorteile (Inland) oder wegen rechtlicher Vorgaben (Ausland) sehr weitreichend. Anleger sind im Madoff-Skandal insbesondere zu Schaden gekommen, weil die europäischen Vorgaben zur Unterverwahrung und Haftung der Verwahrstelle vor dem Fehlverhalten des Unterverwahrers keinen ausreichenden Schutz boten. Folgerichtig erhöhen sich nun die Anforderungen an die Auswahl und Überwachung des Unterverwahrers (Due Diligence). 

Problematisch wird sein, wie unter diesen Voraussetzungen sowie unter dem Wiederverwendungsverbot OGAW weiterhin indirekt mittels derivativer Techniken Hedgefonds-Strategien bedienen können. Die Nachfrage hiernach war insbesondere in Luxemburg und Irland groß, weil ausländische Manager die schon geltenden strengen Anforderungen der AIFM-RL umgehen wollten. Ferner haftet die Verwahrstelle nun ausnahmslos für den Verlust verwahrter Finanzinstrumente, und zwar auch in der Unterverwahrung. Überdies sind die Anleger direkt gegenüber der Verwahrstelle klagebefugt, eine Lektion aus unbefriedigenden luxemburgischen Gerichtsverfahren.