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Bafin stellt klar Über Zuwendungen müssen Finanzberater sofort aufklären – immer

Frau mit Notebook und Smartphone
Frau mit Notebook und Smartphone: Über Zuwendungen müssen Berater ihre Kunden in jedem Fall vor Vertragsabschluss informieren. | Foto: imago images / Westend61

Wertpapierdienstleister müssen ihre Kunden stets im Voraus, also vor einem möglichen Geschäftsabschluss, darüber informieren, ob und in welcher Höhe sie Provisionen von Produktanbietern für den Verkauf von Finanzprodukten erhalten. Diese Pflicht gilt auch, wenn der Geschäftsabschluss per Telefon oder sonstiger Fernkommunikation erfolgt.  Das stellt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) in einer frisch hinzugefügten Antwort ihres Frage-Antworten-Katalogs zu den Wohlverhaltensregeln nach Mifid II klar. Die FAQ-Liste richtet sich an den Finanzvertrieb. Die Bafin erweitert sie regelmäßig um neue Fragen.

In diesem Fall reagiert die Behörde offenbar auf einen Fehlschluss, der im Finanzvertrieb mutmaßlich häufiger gezogen wird. Laut deutschem Wertpapierhandelsgesetz, das Mifid-II-Regeln umsetzt, sollen Finanzberater ihre Kunden über Kosten und Gebühren stets im Voraus informieren (Paragraf 63 Absatz 7 WpHG). Ausnahme: Wenn der Vertrag per Telefon geschlossen wird – und der Kunde ausdrücklich damit einverstanden ist – können die entsprechenden Kosteninformationen auch unverzüglich nach Vertragsabschluss versandt werden.

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Gilt diese Regel analog also auch für Informationen über mögliche Zuwendungen? Nein, stellt die Bafin klar. Darüber muss der Finanzdienstleiter den Kunden auf jeden Fall im Vorfeld aufklären, auch am Telefon.

Zur vollständigen FAQ-Liste der Bafin geht es hier >>

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