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Übergangsfrist, Sachkundeprüfung & Co. 6 Fakten, die angehende 34i-Vermittler kennen sollten

AfW- und Going Public-Vorstand Frank Rottenbacher
AfW- und Going Public-Vorstand Frank Rottenbacher

Am Samstag ist die „Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung (ImmVermV)“ in Kraft getreten. Nun können Berater, die Immobiliendarlehen vermitteln wollen, eine Erlaubnis nach Paragraf 34i GewO beantragen. Frank Rottenbacher, Vorstand beim Beraterverband AfW und bei der Finanzakademie Going Public, erklärt, was sie dabei beachten müssen.

1. Übergangsfrist

„Vermittler mit einer §34c-Erlaubnis für die Darlehensvermittlung sollten für die §34i-Erlaubnisbeantratung unbedingt die Übergangsfrist bis 20. März 2017 nutzen, denn dann werden die „persönliche Zuverlässigkeit“ sowie die „geordneten Vermögensverhältnisse“ aus der §34c Erlaubnis automatisch anerkannt und müssen nicht erneut nachgewiesen werden“, empfiehlt Rottenbacher.

Außerdem weist Rottenbacher darauf hin, dass die Finanzunternehmer in dieser Zeit nicht nur die 34i-Erlaubnis für sich selbst, sondern auch für ihre festangestellten Mitarbeiter beantragen müssen.

2. Prüfungstermine

Die ersten IHK-Sachkundeprüfungen werden in einigen Kammern nach AfW-Informationen am 23. Juni abgenommen. Viele Kammern werden aber erst ab dem 22. September die Prüfungen „Fachmann/Fachfrau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK“ anbieten können.

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