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Übergangsfrist, Sachkundeprüfung & Co. 6 Fakten, die angehende 34i-Vermittler kennen sollten

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3. Befreiung von der Sachkundeprüfung

Diese Ausbildungs- und Studieabschlüsse ersetzen die Sachkundeprüfung: 

Finanzfachwirt (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule und einer mindestens einjährigen Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehens-Vermittlung

Abschlusszeugnis:

als Immobilienkaufmann oder -frau,

als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau,

als Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“ wenn die Abschlussprüfung auf der Grundlage der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen abgelegt wurde oder die Abschlussprüfung auf der Grundlage der ab dem 1. August 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen abgelegt wurde und der Antragsteller die Wahlqualifikationseinheit private Immobilienfinanzierung und Versicherungen gewählt hat,

als geprüfter Immobilienfachwirt oder -wirtin (IHK),

als geprüfter Bankfachwirt oder -wirtin (IHK),

als geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK) oder

als geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Versicherungen und Finanzen (IHK);

als geprüfte(r) Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich der Immobiliendarlehens-Vermittlung vorliegt.

Auch wer eine Prüfung, die ein mathematisches, wirtschafts- oder rechts-wissenschaftliches Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie abschließt, erfolgreich abgelegt hat und darüber hinaus eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Immobiliendarlehens-Vermittlung vorweisen kann, muss nicht zur Sachkunde-Prüfung.

Außerdem enthält der § 34i GewO eine sogenannte Alte-Hasen-Regelung. Demnach sind "Personen, die seit dem 21. März 2011 ununterbrochen unselbständig oder selbständig eine Tätigkeit im Sinne des §34 i Absatz 1 Satz 1 ausüben", von der Sachkundeprüfung befreit, "wenn sie bei Beantragung der Erlaubnis nach §34 i Absatz 1 die ununterbrochene Tätigkeit nachweisen können.“

Was der Gesetzgeber unter einer "ununterbrochenen Tätigkeit" versteht, ist allerdings nach wie vor unklar. Bislang gingen Experten davon aus, dass nur eine Vermittlungs- oder Beratungstätigkeit pro Jahr nachgewiesen werden muss. Nun berichtet Rottenbacher aber, dass Berater nun voraussichtlich mindestens drei Tätigkeiten werden nachweisen müssen. 

4. Und was passiert, wenn man keine 34i-Erlaubnis beantragt?

§ 34c-Inhaber dürfen laut Rottenbacher bis 20. März 2017 weiterhin Immobiliendarlehen vermitteln. Wer danach keine 34i-Erlaubnis hat, muss diesen Geschäftsbereich aufgeben.

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