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Übernahme laufender Verträge Ohne konkreten Anlass muss Makler den Kunden nicht belehren

Jürgen Evers ist Partner bei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte
Jürgen Evers ist Partner bei Blanke Meier Evers Rechtsanwälte

Streitfall

1996 hatte ein Kunde eine Hausratpolice abgeschlossen. Umzugsbedingt war der Vertrag 2003 von einem Makler erweitert worden, der später sein Geschäft aufgegeben und auf den beklagten Makler übertragen hatte. Der beklagte Makler hatte den Kunden nicht persönlich kontaktiert. Auf Grund eines sich 2012 ereigneten Einbruchdiebstahls war dem Kunden unter anderem Schmuck im Wert von rund 50.000 Euro abhandengekommen. Infolge policierter Beschränkung der Deckungssumme für Schmuck erhielt der Kläger lediglich 20.000 Euro vom Versicherer.

Der Kunde begehrte vom beklagten Makler Ersatz des Differenzbetrages. Er warf ihm vor, dass dieser ihn wegen der größtenteils nach Änderung der Police angeschafften Wertgegenstände darauf hätte hinweisen müssen, dass sein Vertrag angepasst werden müsse. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es vermochte eine Pflichtverletzung des Maklers nicht zu erkennen. Jedenfalls habe der Makler einer Hinweispflicht schon durch den Versand von Newslettern genügt, die in verständlicher Sprache über die Bedeutung von Wertgrenzen und die Notwendigkeit eines Tresors informiert haben. Die Berufung beim OLG blieb erfolglos.

Hintergrund

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Ohne besonderen Anlass sei der Makler bei Übernahme bestehender Versicherungen in die Betreuung nicht verpflichtet, Kunden zu belehren, dass der Versicherungsschutz auf 20 Prozent der Versicherungssumme für Wertsachen und zusätzlich auf 20.000 Euro für Schmuck begrenzt ist, der außerhalb eines Wertschutzschrankes aufbewahrt wird. Sollte dem Kläger dieser Umstand unbekannt geblieben sein, sei die Pflichtverletzung allein dem Ursprungsmakler anzulasten, der die Vertragsänderung vermittelt habe. Dem beklagten Makler sei auch nicht vorzuwerfen, nach Vertragsübernahme in die Betreuung weder eine Bestandsaufnahme des Versicherungsschutzes noch eine Bedürfnisprüfung vorgenommen zu haben.

Nehme ein Makler eine Hausratversicherung in die Betreuung, sei er nicht von sich aus verpflichtet, den Kunden aufzusuchen. Er müsse den Kunden also nicht darauf ansprechen, ob sich das Risiko durch nachträgliche Anschaffungen erhöht habe, um anschließend Vorschläge für eine Anpassung der Police zu unterbreiten.

Zwar sei er als treuhänderischer Sachwalter (auch) im Kundeninteresse tätig. Zudem sei er nach Vertragsschluss zu ständiger, unaufgeforderter Betreuung der Versicherung verpflichtet. Abgeschlossene Verträge müsse er auf erforderliche Anpassungen hin beobachten, die vereinbarte Versicherungssumme auf Angemessenheit überprüfen und gegebenenfalls auf Änderungen des Versicherungsschutzes drängen. Dies besage aber noch nichts für die Frage, wann die konkrete Pflicht des Maklers ausgelöst werde, ungefragt das Versicherungsinteresse des Kunden und den tatsächlichen Versicherungsschutz zu prüfen.

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