


Seit sechs Jahren streitet sich die Verbraucherzentrale Hamburg (VZHH) mit der Allianz um die Berechnung der Überschussbeteiligung bei der Rentenversicherung „Allianz Perspektive“. Die Verbraucherschützer werfen dem Versicherungsriesen vor, bei der Überschussbeteiligung Versicherte mit älteren Verträgen zu benachteiligen.
Überschussbeteiligung der Allianz zulässig
Zu Unrecht, entschied nun der Bundesgerichtshof (BGH). Die praktizierte Überschussbeteiligung ist zulässig. Damit schloss sich das oberste deutsche Gericht dem Urteil der Vorinstanz, des Oberlandesgerichts Stuttgart, an. Die von Allianz Leben verwendeten Versicherungsbedingungen und vorvertraglichen Informationen entsprechen weit überwiegend den gesetzlichen Vorgaben, entschieden die BGH-Richter (Az: IV ZR 436/22).
Verbraucherzentrale befürchtet schädliche Wirkung auf Vertrieb
„Allianz Leben begrüßt die mit dem Urteil verbundene Rechtssicherheit“, erklärt der Versicherer. Die VZHH bedauert, den BGH nicht von ihrer Rechtsauffassung überzeugt zu haben. „Aber immerhin ist nun geklärt, wie die Überschüsse verwendet werden dürfen“, schreiben die Verbraucherschützer. Man befürchte jedoch, dass sich das Urteil zum Nachteil der Verbraucher auf den Vertrieb von Rentenversicherungen auswirken könnte. „Die begünstigte Überschussbeteiligung von jüngeren Verträgen könnte Schule machen und Vertriebskräfte dies als absatzförderndes Argument nutzen. Dadurch wird eine kapitalbildende Versicherung aber immer noch nicht zu einem bedarfsgerechten Produkt“, so die VZHH.
Höhere Überschussbeteiligung ab 2017
Kunden mit einem jungen Allianz-Perspektive-Vertrag, der ab 2017 unterzeichnet wurde, erhalten eine höhere Ausschüttung als Versicherte mit einer zwischen 1994 und 2016 abgeschlossenen Police. Dabei würden die Gelder der älteren Verträge überwiegend den Überschuss generieren und somit einen höheren Anteil an den Überschüssen erwirtschaften als die jüngeren Vertragsgenerationen, monieren die Verbraucherschützer. Sie werfen der Allianz vor, damit gegen die Vorgaben von Paragraf 6, Absatz 1, Satz 1 Mindestzuführungsverordnung (MindZV) sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 138 Abs. 2 VAG) zu verstoßen.
Darüber hinaus stritten die Verbraucherschützer mit dem Versicherer über die Wirksamkeit diverser Klauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Produktinformationsblättern und Versicherungsinformationen. Auch hier entschied der BGH zugunsten der Allianz.