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Umdeckung einer Lebensversicherung Beratungspflichten des Versicherungsmaklers gehen sehr weit

Jens Reichow ist Partner der auf Vermittlerrecht spezialisierten Kanzlei Jöhnke & Reichow.
Jens Reichow ist Partner der auf Vermittlerrecht spezialisierten Kanzlei Jöhnke & Reichow. | Foto: Jöhnke & Reichow

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit Urteil vom 26.07.2018 (Az. I ZR 274/16) mit den Beratungspflichten des Versicherungsmaklers bei Umdeckung einer Lebensversicherung zu befassen. Er bekräftigt in seiner Entscheidung nochmals deutlich, dass die Beratungspflichten des Versicherungsmaklers sehr weit gehen (BGH, Urteil vom 22. Mai 1985 – IVa ZR 190/83). Dies gilt nach dem aktuellen Urteil auch und insbesondere bei der Umdeckung einer Lebensversicherung.

In der Rechtsprechung war bereits anerkannt, dass die Beratungspflichten des Versicherungsmaklers gerade bei einem Wechsel des Versicherungsschutzes sehr weitreichend sind. Hintergrund ist, dass sich der Versicherungsnehmer grundsätzlich bei einem Wechsel des Versicherungsvertrages nicht verschlechtern will.

Beratungspflichten bei Umdeckung einer LV

Diesen Grundsatz konkretisiert der Bundesgerichtshof nunmehr für die Beratungspflichten des Versicherungsmaklers bei Umdeckung einer Lebensversicherung. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Versicherungsmakler im Jahr 2006 empfohlen, die Versicherungsprämie einer im Jahr 1999 abgeschlossenen Lebensversicherung erheblich zu reduzieren und stattdessen eine sogenannte Rürupversicherung abzuschließen. Dieser Empfehlung war der Versicherungsnehmer gefolgt.

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Im Jahr 2013 klagte der Versicherungsnehmer. Er sah die Beratungspflichten des Versicherungsmaklers bei Umdeckung einer Lebensversicherung verletzt. Nach Ansicht des Versicherungsnehmers sei die Beratungspflicht dadurch verletzt, dass der Versicherungsmakler keinen Vergleich des angeratenen neuen Modells mit den bereits abgeschlossenen Lebensversicherungen hinsichtlich der Rentabilität oder Wirtschaftlichkeit angestellt hatte. Auch hätte der Versicherungsmakler nicht auf die Möglichkeit einer Vergleichsbetrachtung hingewiesen.

BGH bestätigt Versicherungsnehmer

Dieser Argumentation folgte sowohl die Vorinstanz als auch der Bundesgerichtshof. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Abschluss der Rürupversicherung und die Verminderung der Beiträge für die Lebensversicherungen dem Versicherungsnehmer nur hätten angeraten werden dürfen, wenn dieser dadurch wirtschaftlich besser gestanden hätte als zuvor. Diese Frage der wirtschaftlichen Verbesserung lasse sich zwar nicht abstrakt beantworten, da sie auch von individuellen Präferenzen des Versicherungsnehmers wie etwa in Bezug auf die Erzielung von Steuerersparnissen abhänge.

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