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Umsatzsteuer unter Mifid II Provision bleibt verschont – grundsätzlich

Blick ins Detlev-Rohwedder-Haus: Hier sitzt seit 1999 das Bundesministerium der Finanzen
Blick ins Detlev-Rohwedder-Haus: Hier sitzt seit 1999 das Bundesministerium der Finanzen | Foto: BMF/Hendel

Die Antwort ist zunächst klar: Banken und Finanzdienstleister müssen auch unter Mifid II ab 2018 keine Umsatzsteuer auf Provisionen zahlen. Das meldet das Nachrichtenportal „Fondsprofessionell“ und bezieht sich dabei auf eine Anfrage an das Bundesfinanzministerium.

Allerdings könne es beim Thema Bestandsprovision heikel werden. Denn die gilt als sogenannte nachgelagerte Vermittlungsprovision. Unter Mifid II dürfen solche später gezahlten Saläre nicht mehr losgelöst von einer Dienstleistung fließen. Die sollte sich aber auf die ursprüngliche Vermittlung beziehen. Ist das nicht der Fall, könne sehr wohl Umsatzsteuer anfallen. Deshalb müssen Berater genau darauf achten, wie sie ihre Verträge ausgestalten. Weitere Informationen dazu lieferte Mifid-II-Experte Christian Waigel von der Kanzlei Waigel Rechtsanwälte.

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Ob das alles auch für freie Vermittler gelten wird, zeigt sich übrigens erst, wenn die neue Finanzanlagenvermittlungsverordnung gültig ist.

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