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Fondsstandortgesetz Umweltfreundliches Nachrüsten von Gebäuden bleibt kompliziert

Ladestation für E-Autos an einem Lidl-Markt
Ladestation für E-Autos in einem Gebäude von Polis: Der Gesetzgeber macht es Immobilieninvestoren, die Gebäude umweltfreundlich nachrüsten wollen, nicht gerade leicht, beklagt Gastautor Michael Piontek. | Foto: Polis Immobilien

Im Juli 2021 ist das Fondsstandortgesetz (FoStoG) in Kraft getreten, dieses soll den Fondsstandort Deutschland stärken. Allerdings sind von dem Gesetz auch Bereiche betroffen, die nicht direkt mit Fonds in Verbindung stehen. Ziel ist es, unnötige bürokratische Strukturen abzubauen, aufsichtsrechtliche Prozesse zu vereinfachen und diese weitestgehend zu digitalisieren. Darüber hinaus regelt das Fondsstandortgesetz, wie alternative Energiequellen finanziell bewertet und besteuert werden sollen.

Michael Piontek, Foto: Polis Immobilien

Das Gesetz wirkt sich dabei auch auf den Bereich Immobilien aus. Als Vermieter von innerstädtischen Büroflächen will unser Unternehmen einen Beitrag zur erfolgreichen Umsetzung der Klimaziele leisten. Deshalb möchten wir unseren Mietern Lademöglichkeiten für E-Autos zur Verfügung stellen.

Unsere Erfahrung aus einem Pilotprojekt am Berliner Standort hat gezeigt, dass es äußerst komplex ist, ein solches Vorhaben rechtssicher sowie technisch und betriebswirtschaftlich tragfähig auszugestalten. Insbesondere um zu vermeiden, als Energieversorgungs- beziehungsweise als Elektrizitätsversorgungsunternehmen klassifiziert zu werden und die erweiterte Gewerbesteuerkürzung versagt zu bekommen, waren diverse Gesichtspunkte zu beachten. Bei Erstgenanntem wirkt sich der mögliche Stromverkauf problematisch aus, wohingegen bei Letzterem bereits eine Vermietung der E-Ladestation ohne einen Stromverkauf begünstigungsschädlich für eine bis dato von der Gewerbesteuer befreite Objektgesellschaft ist.

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In der Umsetzung werden dadurch hohe Anforderungen an Unternehmen gestellt. Dazu zählt unter anderem, dass kein eigener Strom verkauft werden darf, ein Betreiber mit eigenem Stromzähler eingebunden und die E-Ladestationen in eine separate Gesellschaft ausgelagert werden müssen.

Mit dem neuen Fondsstandortgesetz möchte der Gesetzgeber die Bereitstellung von E-Ladestationen für Immobilienunternehmen durch die Lösung der Gewerbesteuerproblematik vereinfachen. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass die neuen Gesetzesregeln zu eng gefasst sind.

Vor dem Hintergrund der strikten energierechtlichen Rahmenbedingungen haben wir entschieden, die notwendige Strombereitstellung an einen externen Betreiber auszugliedern. Dadurch erzielen wir lediglich Umsätze aus der Vermietung von Ladestationen, nicht aber aus der Lieferung von Strom.

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