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Gretchenfrage unter Versicherungsvermittlern Unabhängig ist nicht gleich unabhängig

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Indes lässt sich auch der gegenteilige Schluss aus zwei weiteren gerichtlichen Urteilen ziehen: Das Oberlandesgericht (OLG) München sprach einem Versicherungsmakler die Unabhängigkeit ab, da die Anteile an dessen Maklerunternehmen zu 100 Prozent einem Versicherer gehörten. Das OLG sah die Werbung des Maklers mit „neutral und unabhängig“ als irreführend an: Diese werblichen Aussagen seien geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise über die Beteiligungsverhältnisse zu täuschen.

Es bestehe damit die Gefahr, dass sich der beklagte Versicherungsmakler nicht nur von den Interessen der Kunden, sondern auch von denen des Versicherers leiten lasse. Die Werbung eines Versicherungsmaklers, der über diese Abhängigkeit täusche, erhöhe jedoch seine Attraktivität, so das Gericht (OLG München, 16. Januar 2020, 29 U 1834/18).

Auch das LG Hannover untersagte einem Finanzvertrieb, der als Versicherungsmakler zugelassen war, mit dem Claim „Ihr unabhängiger Finanzoptimierer“ zu werben (LG Hannover, 30. Juni 2009, 18 O 193/08). Das LG Hannover begründete das Urteil damit, dass aus wirtschaftlicher Sicht ein Versicherer als beherrschendes Unternehmen an dem Makler beteiligt sei und somit Einfluss auf den Finanzvertrieb nehmen könnte.

Es gibt auch Meinungen, die Versicherungsmaklern die Unabhängigkeit absprechen, wenn sie finanziell vom Versicherer abhängig sind: Ein Makler, der aus einem Versicherungsvertrag eine Courtage erhalte, lebe in einer gewissen Abhängigkeit vom Versicherer. Auch die objektive Beratung sei gefährdet, denn Courtagen unterscheiden sich bekanntermaßen in ihrer Höhe. Der Makler könnte sich also veranlasst sehen, den Versicherer mit den höchsten Courtagesätzen zu vermitteln.

Diesen Ansichten ist allerdings nicht zu folgen. Denn kein selbstständiger Versicherungsmakler würde sich sehenden Auges etwaigen Haftungsrisiken aussetzen, indem er Versicherungen aus reinem Prämieninteresse vermittelte und nicht den Bedarf des Kunden in den Vordergrund stellte. Aus diesem Grunde gehen wir davon aus, dass ein Versicherungsmakler ohne Versicherungsbeteiligung durchaus mit Unabhängigkeit werben kann. Empfehlenswert ist allerdings, dass Makler auf ihrer Internetseite genau beschreiben, was sie unter der werblichen Aussage selbst verstehen. In dem Fall dürften Verbraucher nicht in die Irre geführt werden, sondern können das Geschäftsmodell des Vermittlers transparent nachvollziehen.


Über den Autor:
Björn Thorben M. Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und für Gewerblichen Rechtsschutz und Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow.

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