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Aktualisiert am 07.02.2017 - 17:47 Uhrin EXTRA Erste AdresseLesedauer: 3 Minuten

Unabhängige Vermögensverwalter Mifid als Wegbereiter

Anja Schlick, Leiterin Financial Assets bei Hauck & Aufhäuser
Anja Schlick, Leiterin Financial Assets bei Hauck & Aufhäuser

Aufgeschoben ist nicht aufgehoben –aufgrund großen Abstimmungsbedarfs hat die Europäische Kommission die Umsetzung der Finanzmarktrichtlinie Mifid II um ein Jahr vertagt. Bis Januar 2018 hat die Branche Zeit, sich auf die neuen Vorgaben im Namen von Verbraucherschutz und Harmonisierung einzustellen.

Die Änderungen erfordern eine Anpassung zahlreicher Geschäftsmodelle. Etwa bei den Vorschriften über Zuwendungen: Sie werden in der Vermögensverwaltungpauschal verboten, in der Anlageberatung werden Honorar- und Provisionsberatung jedoch nebeneinander gestellt, wobei eine „unabhängige“ Beratung ausschließlich gegen Honorar erfolgen kann. Anlageberater müssen Kunden entsprechend vor der Beratung über ihren Status aufklären.

Die Annahme von Provisionen ist ohnehin nur noch dann zulässig, wenn sie eine Qualitätsverbesserung bedingen. „Die Provisionen müssen dann etwa für Reportings, Online-Tools oder auch eine systematische Depotüberwachung und dynamische Asset Allocation genutzt werden“, sagt Anja Schlick, Leiterin Financial Assets der Hauck & Aufhäuser Privatbank. Filialbanken sind wohl nicht betroffen, da ein flächendeckendes Filialnetz bereits als qualitätssteigerndes Merkmal für die Beratung genügen soll.

Mehr Transparenz

Ein unabhängiger Anlageberater muss für Streuung über Anbieter, Vehikel und Anlageklassensorgen und Kunden umfassend informieren. Und er darf provisionierte Produkte nur vertreiben, wenn er die Provisionen an den Kunden weiterleitet. „Publikumsfonds werden also künftig auch eine Anlageklasse ohne Provision anbieten, wodurch die mehr oder weniger aufwendigen Offenlegungs- und Durchreichungspflichten entfallen“, meint Schlick.

Fakt aber ist: Mifid II führt nicht nur zu Mehraufwand, sondern bietet auch neue Wettbewerbschancen. Vermögensverwalter und unabhängige Anlageberater können sich von der standardisierten Produktberatung der Banken differenzieren. Etwa durch ihren individuellen Zugang, indem sie gerade auch im schwierigen Marktumfeld attraktive Lösungen anbieten.

„Zu bedenken ist: Ein nicht unabhängiger Berater muss sämtliche monetären und nicht-monetären Zuwendungen offenlegen, und zwar Jahr für Jahr im Rahmeneines Kostenreports“, so Schlick. Dabei müssen auch die Kosten der jeweiligen Finanzinstrumente dem Kunden mitgeteilt werden. „Die Ex-ante-Kostentransparenz könnte zukünftig über die Geeignetheitserklärung das Beratungsprotokoll ersetzen“, erklärt die Expertin.

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Inhaltlich dürfte die Geeignetheitserklärung sehr ähnlich aussehen wie das Beratungsprotokoll. „Neu und aus unserer Sicht positiv ist, dass die Erklärung Standardformulierungen enthalten darf. Wenn nun auch für mehrere Gruppen passende Textbausteine verwendet werden können, würde zudem eine Telefonberatung deutlich erleichtert“, sagt Schlick.

Bisher musste ein Kunde ein schriftliches Beratungsprotokoll im Anschluss an ein Telefonat freigeben – mit Widerrufsrecht von einer Woche. Nun ist geplant, dass der Kunde direkt im Nachgang an das Telefonat eine entsprechende Geeignetheitserklärung erhält. Der Berater muss das Telefonat zwar aufzeichnen, kann aber wesentlich früher agieren als bisher. Auch das kann ein Wettbewerbsvorteil sein.

Verwahrstelle richtig wählen

Ein starker Partner im Gestalt einer qualifizierten Verwahrstelle ist für Vermögensverwalteressenziell. Denn Mifid II wird hiervoraussichtlich zu einer Konsolidierung führen: Per Ende Juni 2016 waren bei 40 deutschen Verwahrstellen rund 1,8 Billionen Euro in Investmentsondervermögenverwahrt. Bei fast der Hälfte der Anbieter (18) waren dies weniger als 5 Milliarden Euro. Und nur Anbieter mit großer Expertise und einem soliden Netzwerk externer Experten werden die Regulierungsvorgaben erfolgreich bewältigen und ihre Position am Markt behaupten können.

Gerade mittelgroße Verwahrstellenwie etwa die Privatbanken bieten hier oft weit mehr als standardisierte Stangenware. „Wer als Investor oder Fondsverwalter maßgeschneiderte Lösungen sucht, sollte bei der Wahl einer Verwahrstelle genau prüfen, ob diese einen an den eigenen Bedürfnissen orientierten Mehrwert zur Verfügung stellen kann“, rät Schlick.

Über Hauck & Aufhäuser Asset Servicing: Seit 2013 bündelt Hauck & Aufhäuser im Kerngeschäftsfeld Asset Servicing sämtliche Kundendienstleistungen, die die Vermögensadministration zum Gegenstand haben. Dazu zählen die Verwahrstellenfunktion sowie die Auflegung und Administration von sämtlichen Fondsprodukten einschließlich Verbriefungen – von UCITS über Non-UCITS bis Real Assets. Ferner gehören hierzu alle Dienstleistungen rund um das Individualkundengeschäft unabhängiger Vermögensverwalter.

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