Das Verfahren um den offenen Immobilienfonds Uniimmo Wohnen ZBI liegt nun beim Europäischen Gerichtshof (EuGH). Was bedeutet das für den Gerichtsprozess und für die Branche? Antworten auf fünf wichtige Fragen.

Warum liegt der Fall nun beim EuGH?

Nationale Gerichte können sich an den EuGH wenden, wenn Unsicherheit besteht, wie eine bestimmte Rechtsnorm auszulegen oder anzuwenden ist. Im Falle des Uniimmo Wohnen ZBI sollen die Luxemburger Richter klären, wie die europäische Priips-Verordnung, die Regelungen zu Anlageprodukten für Kleinanleger enthält, auszulegen ist. Konkret geht es darum, was unter dem Begriff „Preise“ im Sinne der EU-Verordnung zu verstehen ist.

Der Hintergrund: In der europäischen Verordnung ist festgelegt, dass im Basisinformationsblatt „stets mindestens ein Gesamtrisikoindikator von 6 auszuweisen“ ist, wenn:

Preise nicht mindestens monatlich festgesetzt werden oder die keine geeignete Benchmark oder keinen geeigneten Stellvertreter haben oder deren geeignete Benchmark oder geeigneter Stellvertreter nicht mindestens monatlich preislich festgesetzt wird.

Der Begriff „Preise“ wird in der Verordnung nicht weiter spezifiziert, ist jedoch in diesem Fall entscheidend. Vor Gericht wurde der Begriff von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg und der Union-Investment-Tochter ZBI unterschiedlich ausgelegt:

Position der Verbraucherzentrale:

  • „Preise“ = vollständige Bewertung des Nettoinventarwerts (NAV)
  • Das bedeutet: Alle Vermögensgegenstände einschließlich der Immobilien müssen mindestens monatlich neu bewertet werden
  • Börsentägliche Rücknahmepreise auf Basis dreimonatlich bestimmter Immobilienwerte genügen nicht

Position der Fondsgesellschaft:

  • „Preise“ = börsentäglich berechnete Rücknahmepreise
  • Es genügt, wenn die Liquiditätsanlagen, also etwa Bestände in Geldmarktfonds, täglich aktualisiert werden
  • Die Immobilienbewertung darf quartalsweise erfolgen

Die Antwort ist für die Risikoklasseneinstufung zentral. Entscheidet der EuGH im Sinne der Verbraucherzentrale, müsste Union Investment auf eine monatliche Immobilienbewertung umstellen. Andernfalls würde der Fonds in Risikoklasse 6 landen.

Bis wann entscheidet der EuGH?

Wie lange das Verfahren nun beim EuGH liegen wird, lässt sich nicht genau sagen. Rechtsanwalt Christian Palme von der auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei Tilp, der den Prozess beobachtet, rechnet nicht mit einer schnellen Entscheidung: „Verfahren vor dem EuGH dauern in der Regel 16 Monate. Hieran kann man sich orientieren.“ 

Dass das Verfahren dadurch in die Länge gezogen wird, glaubt er aber nicht: Andernfalls wäre der Fall sicherlich noch zum Bundesgerichtshof gegangen. Denkbar sei auch, dass die Richter in Karlsruhe dann den EuGH eingeschaltet hätten. „Dass das Oberlandesgericht nun diesen Schritt geht, spart wahrscheinlich eher Zeit.“ Die Kanzlei Tilp ist in das Verfahren der Verbraucherzentrale nicht involviert, vertritt aber zahlreiche Anleger des offenen Immobilienfonds und strebt ein Musterklageverfahren an.

Gibt es Hinweise darauf, wie der EuGH entscheiden wird?

Konkrete Hinweise darauf gibt es nicht. Die Richter des Oberlandesgerichtes weisen in ihrer Mitteilung an den EuGH darauf hin, dass bei der Auslegung auch die Ziele zu berücksichtigen seien, „die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden“. Die EU-Verordnung solle bei Kleinanlegern für mehr Transparenz und Vertrauen in den Finanzmarkt sorgen – ein Bestandteil davon ist das standardisierte Basisinformationsblatt, das zudem den Vergleich von Produkten einfacher machen soll.

„Die Einstufung nach der Risikoklasse ist für den Verbraucher ein entscheidendes Kriterium, um auf den ersten Blick das Risiko verlässlich einschätzen zu können“, schreiben die Richter in dem Dokument. Beziehen sich die Anbieter dabei auf Daten, die drei Monate zurückliegen, führe das dazu, „dass Schwankungen innerhalb dieses Zeitraums nicht zuverlässig erkannt werden“. Dies könnte zu einer irreführend niedrigen Risikoklasse führen, weil die tatsächliche Volatilität höher sein könnte als durch die vierteljährlichen Bewertungen erfasst.

Union Investment hatte argumentiert, dass die quartalsweise Bewertung nach dem Kapitalanlagegesetzbuch zulässig sei. Dazu schreiben die Richter des Oberlandesgerichts ans EuGH, dass zwischen den rechtlichen Vorgaben für die Bewertungshäufigkeit und den – nicht notwendigerweise damit zusammenhängenden – Anforderungen an die Risikoklassifizierung zu unterscheiden sei: „Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft genügt daher möglicherweise den europäischen Vorgaben über die Häufigkeit der Berechnung des Rücknahmepreises, wenn sie eine jährliche Bewertung der Immobilien für die Ermittlung der Rücknahmepreise – beziehungsweise den deutschen Vorgaben bei einer quartalsweisen Bewertung – vornimmt. Dann muss sie aber unter Umständen mit der – davon losgelösten – Folge der Einstufung in eine andere Risikoklasse rechnen.“ Ob sich der EuGH dieser Rechtsauffassung anschließt, lässt sich jedoch nicht voraussagen.

Wie geht es nach der EuGH-Entscheidung weiter?

Das Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Nürnberg wird bis zur Entscheidung der Luxemburger Richter ausgesetzt. Sobald die Antwort vorliegt, nimmt das Gericht das Verfahren wieder auf und wird auf Basis der EuGH-Angaben ein Urteil fällen.

Theoretisch könnte der Fall dann sogar noch vor den BGH gehen – wenn die unterlegene Partei Berufung einlegt. Rechtsanwalt Palme hält die Erfolgsaussichten in einem solchen Fall aber für gering: „Wenn der EuGH entschieden hat, wie das Unionsrecht auszulegen ist, sieht der BGH wahrscheinlich keine Not, in der Sache nochmal nachzubessern.“

Welche Folgen hat die EuGH-Entscheidung für die Branche?

Sollte der EuGH bei der Definition die strengere Auslegung bestätigen – und das Oberlandesgericht ebenfalls im Sinne der Verbraucherzentrale entscheiden – hätte das weitreichende Folgen für die gesamte Branche. Darauf weist auch das Oberlandesgericht hin, denn die quartalsweise Bewertung sei „gängige Praxis der Verwaltungsgesellschaften von offenen Immobilienfonds in Deutschland“.

Rechtsanwalt Palme erklärt: Sobald ein rechtskräftiges Urteil zugunsten der Verbraucherzentrale vorliege, müssten die Anbieter offener Immobilienfonds ihre Fonds in die Risikoklasse 6 oder 7 einstufen oder ihr Bewertungsverfahren auf einen monatlichen Turnus umstellen. „Sonst machen sie sich schadensersatzpflichtig.“

Das von anderen Fondsgesellschaften angeführte Argument, ihre Fonds seien nicht Gegenstand des Gerichtsverfahrens, weshalb sie ihre Bewertungspraxis nicht ändern müssten, würde dann nicht mehr gelten. Bislang hat mit Wohnselect nur ein Anbieter bereits freiwillig auf die monatliche Bewertung der Immobilien in seinem Fonds umgestellt. Die Fondsgesellschaften argumentieren, dass das die Kosten in die Höhe treibe, der Nutzen für die Anleger aber gering sei.