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Unisex, Bewertungsreserven, Solvency II: Bundeskabinett beschließt neue Regeln für Versicherer

in VersicherungenLesedauer: 3 Minuten
Will die Versicherungen krisenfester machen: Bundesfinanzminister<br>Wolfgang Schäuble. Foto: Getty
Will die Versicherungen krisenfester machen: Bundesfinanzminister
Wolfgang Schäuble. Foto: Getty
Hauptanliegen der VAG-Änderungen ist es, die Versicherungsgesellschaften sicherer zu machen. „Übergeordnetes Ziel des Vorhabens ist es, die Erst- und Rückversicherungsunternehmen in der EU, die bislang vergleichsweise gut durch die europäische Staatsschuldenkrise gekommen sind, auch für die Zukunft krisenresistent zu machen“, heißt es in einer Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums (BMF).

Kern der Kabinettssitzung am Mittwoch war es daher, die neuen EU-Eigenkapitalvorschriften für Versicherungen, besser bekannt als Solvency II, in nationales Recht umzusetzen. Solvency II sieht eine Drei-Säulen-Strategie vor:
  • Im Rahmen der ersten Säule wird geregelt, wie viel Eigenmittel die Versicherungsunternehmen künftig vorhalten müssen.
  • In der zweiten Säule wird festgelegt, wie die Unternehmen künftig von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) und der europäischen Versicherungsaufsichtsbehörde (EIOPA) beaufsichtigt werden und wie sie ihre innere Organisation (Governance) gestalten müssen.
  • Die dritte Säule befasst sich mit Marktdisziplin, Transparenz und Veröffentlichungspflichten und dem Meldewesen gegenüber den Aufsichtsbehörden.
Die Richtlinie muss bis zum 31. Oktober 2012 in deutsches Recht umgesetzt werden. Die Europäische Kommission hat mittlerweile aber vorgeschlagen, die neuen Anforderungen an die Versicherungsunternehmen erst zum 1. Januar 2014 in Kraft zu setzen. Die entsprechenden Verhandlungen auf europäischer Ebene seien jedoch noch nicht abgeschlossen, so das BMF.

Zu welchen Änderungen in der Kapitalanlage Solvency II führen kann, lesen Sie hier.


Regel zur Beteiligung an Bewertungsreserven wird abgeschwächt

Der Gesetzentwurf zur Änderung des VAG sieht auch eine Änderung bei der Beteiligung der Kunden an den Bewertungsreserven vor. Sie ist seit der Einführung des Versicherungsvertragsgesetzes 2008 Pflicht und stößt bei den Gesellschaften zunehmend auf Kritik (warum, lesen Sie hier). Nun soll die Beteiligung erst dann geschehen, wenn „sie einen etwaigen Sicherungsbedarf aus den Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie (...) überschreiten.“ Damit will das BMF die „dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen“ sicherstellen. 

Klarstellung zu Unisex-Tarifen

In seinem Urteil vom März 2011 hat der Europäische Gerichtshof gefordert, dass Versicherungsunternehmen bei der Kalkulation ihrer Tarife keinen Unterschied zwischen Mann und Frau mehr machen dürfen. Im VAG-Änderungsentwurf wird nun noch einmal klargestellt, dass diese Vorschrift nur für Neuverträge gilt: „Das Urteil führt dazu, dass private Krankenversicherungen spätestens ab dem 21. Dezember 2012 geschlechtsunabhängig kalkuliert werden“, heißt es im Entwurf. Und weiter: „Mit der Neuregelung wird klar gestellt, dass die Versicherer bei der notwendigen Tarifumstellung die neuen Beiträge risikoorientiert berechnen können, ohne durch die zuvor verlangten Beiträge in der Neukalkulation eingeschränkt zu sein.“

Den vollständigen Entwurf zur VAG-Reform finden Sie hier.

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