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Altersvorsorge: „Beim Bezugsrecht im Todesfall lauert ein möglicher Fallstrick“
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Lebensversicherungen Altersvorsorge: „Beim Bezugsrecht im Todesfall lauert ein möglicher Fallstrick“

Trauerfeier
Hinterbliebene bei einer Trauerfeier: Für den Todesfall kann das Bezugsrecht bei Altersvorsorgeprodukten der dritten Schicht frei festgelegt und im Laufe des Lebens jederzeit geändert werden. | Foto: Pavel Danilyuk / Pexels

„Altersvorsorgeprodukte der dritten Schicht punkten mit hoher Flexibilität“, erklärt der Versicherer Universa in einem aktuellen Verbrauchertipp. Als Beispiele nennen die Nürnberger Kapitallebensversicherungen sowie klassische oder fondsgebundene Rentenversicherungen. Bei diesen Produkten kann der Kunde das sogenannte Bezugsrecht für seinen Todesfall frei festgelegen und im Laufe des Lebens jederzeit ändern. 

„Allerdings lauert hier auch ein möglicher Fallstrick, wenn man die getroffenen Regelungen nicht im Auge behält“, warnen die Autoren. Denn: „Beispielsweise werden zum Ausbildungsstart in jungen Jahren oft noch die Eltern als Bezugsberechtigte im Todesfall in den Verträgen eingetragen. Wird das Bezugsrecht bei einer späteren Partnerschaft oder Eheschließung nicht angepasst, geht der Partner im Todesfall leer aus.“ 

Wer im Todesfall bezugsberechtigt ist 

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Gleiches gelte bei einer Trennung oder Scheidung: „Wurde hier der Ex-Partner als Bezugsberechtigter eingetragen und dies nicht geändert, zahlt die Versicherung ihm das Geld im Todesfall aus, was oft nicht mehr gewollt ist.“ Und bei staatlich geförderten Altersvorsorgeprodukten wie Riester oder Rürup orientiert sich die Todesfallabsicherung grundsätzlich an den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung. 

 

Demnach sind im Todesfall nur Eheleute beziehungsweise eingetragene Lebenspartner und der kindergeldberechtigte Nachwuchs bezugsberechtigt. Dies gilt vor allem für die Rürup-Rente – aber auch für die Riester-Rente, um die empfangenen staatlichen Zulagen und Steuervorteile zu behalten: Soll jemand anders Geld hier ausgezahlt werden, gilt dies als förderschädliche Verwendung. 

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