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Unternehmensbesteuerung „Bedürfnisprüfung und Abschmelzregelung für Firmenerben werden kommen“

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Worauf muss ein Familienunternehmer nun achten, wenn er heute sein Erbe regeln möchte?

Ein Familienunternehmer sollte grundsätzlich bis zum Inkrafttreten der Neuregelung der Paragrafen 13a, 13b ErbStG warten, bevor er eine Übertragung von Betriebsvermögen vornimmt.

Es gibt weitere gesetzliche Neuerungen im Erbrecht – ab August 2015 kann man ein europäisches Nachlasszeugnis beantragen. Wozu wird es benötigt?

Das Europäische Nachlasszeugnis ist ein unionsweiter Erbnachweis. Es wird benötigt, wenn sich im Erbfall Vermögen in einem anderen Mitgliedsstaat der EU befindet.

Inwieweit unterscheidet es sich vom Erbschein?

Es unterscheidet sich vom Erbschein insbesondere dadurch, dass das Europäische Nachlasszeugnis neben der Erbenstellung auch die Rechtsstellung als Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter ausweist und auch eine Legitimation für Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass darstellt. Grundlegender Unterschied ist, dass das Europäische Nachlasszeugnis grundsätzlich nur sechs Monate gültig ist, während der Erbschein bis zur Einziehung oder Kraftloserklärung durch das Nachlassgericht unbegrenzt gültig ist.

Erben haben in der Regel nur sechs Wochen Zeit, das Erbe auszuschlagen oder anderweitige Regelungen zu treffen. Was sind die größten Fehler, die Ihnen dabei in der Praxis immer wieder begegnen?


Bei der Ausschlagungsfrist von grundsätzlich sechs Wochen besteht sehr wenig Zeit, den Umfang des Nachlasses zu ermitteln. Hier muss umgehend gehandelt werden und insbesondere ohne Erbschaftsannahme eine Informationsbeschaffung erfolgen. Vielfach nehmen die Erben die Erbschaft bereits durch konkludentes Handeln an, so dass dann zum Beispiel keine erbschaftssteuerreduzierenden Maßnahmen durch eine Ausschlagung gegen Abfindung mehr erfolgen können.

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