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Unterscheidung zwischen großen und kleinen Vermögen „absurd“ Rechtsexperten kritisieren Erbschaftsteuerpläne von Schäuble

Der Präsident des Deutschen Finanzgerichtstags, Jürgen Brandt, äußerte in der öffentlichen Anhörung Bedenken, dass ein Teil der geplanten Änderungen des Erbschaftsteuergesetz erneut beim Bundesverfassungsgericht landen könnte. Nach Einschätzung des Deutschen Finanzgerichtstages “fehlt ein hinreichender Rechtfertigungsgrund” für die im Gesetzentwurf vorgeschlagene weitgehende Privilegierung von vererbtem Vermögen in Höhe von bis zu 52 Millionen Euro.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht das Erbschaftsteuergesetz für Firmen Ende Dezember vergangenen Jahres gekippt hatte, hat die Bundesregierungen im Juli eine Gesetzesänderung vorgeschlagen, wonach Erben großer Betriebsvermögen künftig mit einer höheren Steuerlast zu rechnen haben.

Bislang werden Erben von Betriebsvermögen weitgehend von der Erbschaftssteuer verschont, wenn sie den Betrieb über Jahre hinweg weiterführen und Arbeitsplätze sichern.

Bedürfnisprüfung erst ab 26 beziehungsweise 52 Millionen Euro Vermögen

Um Künftig von der Erbschaftsteuer befreit zu werden, müssen Erben ab einem übertragenen Betriebsvermögen von mehr als 26 Millionen Euro nachweisen, dass ihr Privatvermögen nicht reicht, um die Steuerschuld zu begleichen. Für Familienunternehmen verdoppelt sich der Schwellenwert der Bedürfnisprüfung unter bestimmten Voraussetzung auf 52 Millionen Euro.

Kritisch mit Blick auf die Verfassungsrechtlichkeit äußerte sich am Montag auch Rechtsanwalt Klaus Stähle sowie der Rechtsprofessor der Universität Speyer, Joachim Wieland. Die geplanten Schwellenwerte von 26 Millionen Euro und 52 Millionen Euro für den Erwerb begünstigten Vermögens führten die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Unterscheidung zwischen kleinen und mittleren Unternehmen “ad absurdum”, meint Wieland. Bei einer erwerbsbezogenen Grenze in dieser Größenordnung könnten selbst sehr große Unternehmen übertragen werden, ohne dass geprüft werde, ob eine Steuerverschonung erforderlich sei.

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