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Von in Riester-RenteLesedauer: 6 Minuten
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe: Nach unterschiedlichen Urteilen der Oberlandesgerichte zu Kosten von Riester-Sparverträgen hat das höchste deutsche Gericht nun Klarheit geschaffen. | Foto: BGH
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Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat am Dienstag Klauseln in Riester-Rentenverträgen für unwirksam erklärt, wonach bei der Auszahlung der Rente Abschluss- und Vermittlungskosten anfallen können. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Mit dem Urteil (Aktenzeichen: XI ZR 290/22) wurde die beanstandete Passus in entsprechenden Altersvorsorgeverträgen der Sparkasse Günzburg-Krumbach als rechtswidrig eingestuft. Diese war nach zwei verlorenen Prozessen in den Vorinstanzen am Landgericht München I und am Oberlandesgericht München in Revision gegangen.

Klausel ist Allgemeine Geschäftsbedingung, keine Sonderbedingung

Streitpunkt war folgende Bestimmung, die die beklagte Sparkasse in ihren Sonderbedingungen für die genannten Verträge nach dem Rieser-Modell verwendete: „Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer gegebenenfalls Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet.“ Hintergrund: Beim Eintritt in die Auszahlungsphase nach der Ansparphase beauftragen Kunden die Sparkasse mit dem Abschluss einer sofortigen (Sofortrente) oder aufgeschobenen Leibrente (Auszahlungsplan) mit einem Versicherungsunternehmen.

In seinem Urteil stellt der XI. Zivilsenat des BGH fest, dass die betreffende Klausel eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von Paragraf 305 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellt und nicht lediglich einen unverbindlichen Hinweis, wie die beklagte Sparkasse argumentierte. Problem dabei: Die Formulierung ist für den durchschnittlichen Sparer nicht klar und verständlich, wie der Vorsitzende Richter des elften Zivilsenats, Jürgen Ellenberger, erklärte. Kunden der Sparkasse würden dadurch unangemessen benachteiligt. Es fehle die Benennung von Voraussetzungen, von denen die Erhebung von Abschluss- und/oder Vermittlungskosten abhängen soll.

Intransparenz über mögliche Kosten

Die Klausel benennt zudem für solche Kosten weder einen absoluten Betrag noch einen Prozentsatz, der sich auf ein bestimmtes Kapital bezieht. Sie lässt den Verbraucher auch im Unklaren darüber, ob die Kosten einmalig, monatlich oder jährlich anfallen sollen. Der Sparkasse wäre es aus Sicht des BGH aber möglich gewesen, die Kosten der Höhe nach einzugrenzen. Betroffene müssten wissen, was auf sie zukommt. In diesem Fall ließen sich die wirtschaftlichen Folgen jedoch nicht absehen, so der BGH.

Verbraucherschützer zufrieden, Sparkassenverband zurückhaltend

Bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ist man mit dem Urteilsspruch erwartungsgemäß sehr zufrieden. „Erneut zeigt sich, dass das an eigenen Interessen ausgerichtete Verhalten der Anbieter von Riester-Sparverträgen direkt zulasten der Renten der Sparer geht“, sagt Niels Nauhauser, Abteilungsleiter Altersvorsorge, Banken, Kredite bei dem Verein. Die Verbraucherzentrale setze sich daher bereits seit 2011 für ein standardisiertes Basisprodukt in der privaten Altersvorsorge ein.

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Ein Sprecher des Deutschen Sparkassen- und Giroverbands teilte laut eines Berichts des „Handelsblatt“ zum Spruch aus Karlsruhe mit: „Wir nehmen das Urteil zur Kenntnis, müssen aber für eine Bewertung die schriftliche Urteilsbegründung abwarten.“ Vor der Verhandlung hatte er für diesen Ausgang des Verfahrens erläutert, die Sparkasse könnte für die beim Drittanbieter entstehenden Kosten Aufwendungsersatz verlangen. Der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken kündigte an, Auswirkungen des Urteils auf dortige Verträge zu prüfen. 

Angeblich 700.000 Verträge betroffen

Über die tatsächlichen Konsequenzen dürfte noch viel diskutiert werden. Da die Klausel nun ersatzlos wegfällt, dürfen laut der Verbraucherzentrale weder die Sparkasse noch der von ihr beauftragte Versicherer zukünftig Abschluss- oder Vermittlungskosten für die Auszahlungsphase in Rechnung stellen. Ob Verbraucher, die entsprechende Kosten bereits gezahlt haben, diese von ihrer Bank zurückfordern können, sei im Einzelfall zu prüfen. Nach Einschätzung der Verbraucherschützer sind rund 700.000 Verträge mit entsprechend inhaltsgleichen Klauseln betroffen.

 

Was Riester-Sparer nun tun sollten

Hintergründe und Empfehlungen für Riester-Sparer hat die baden-württembergische Verbraucherzentrale aktuell auf ihrer Website veröffentlicht. Dort heißt es: „Prüfen Sie die Regelung Ihres Vertrages zur Auszahlungsphase. Enthält der Vertrag schwammige Angaben über anfallende Kosten, können Sie sich gegen diese Kosten wehren. Am besten, bevor Sie das Verrentungsangebot annehmen.“ Welche Optionen Betroffene haben, kurz zusammengefasst:

  • Das Verrentungsangebot unter Vorbehalt annehmen
    Sie stimmen dem Angebot zwar zu, vermerken vor Vertragsabschluss allerdings handschriftlich, die geltend gemachten Kosten nur unter Vorbehalt zu zahlen. Teilen Sie Ihrem Kreditinstitut Ihren Ärger über die unerwarteten (hohen) Kosten schriftlich mit und verweisen Sie auf die eindeutige BGH-Rechtsprechung.
  • Eine Nachbesserung des Verrentungsangebots fordern
    Sie schreiben dem Anbieter, dass er ein neues Angebot vorlegen soll. Je nach ursprünglicher vertraglicher Vereinbarung können Sie gezielt die Berechnung einzelner Kostenarten zurückweisen.
  • Das Verrentungsangebot nicht annehmen
    Nehmen Sie das Verrentungsangebot nicht an, wird die Ansparphase weitergeführt.
  • Anwalt einschalten
    Holen Sie sich Rat bei einer auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwaltskanzlei. Die Bundesrechtsanwaltskammer stellt eine Online-Datenbank mit allen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälten zu Verfügung.
  • Schlichtungsstelle einschalten und Finanzaufsicht informieren
    Da es stets um Verrentungsangebote von Versicherern geht, können Sie sich an den Versicherungsombudsmann wenden. Kunden einer Volks- und Raiffeisenbank können sich ferner an die Schlichtungsstelle des Bundesverbands der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, Sparkassen-Kunden an den Deutschen Sparkassen- und Giroverband wenden. In jedem Fall raten wir Ihnen, sich parallel auch bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu beschweren.
  • Vertrag kündigen
    Es besteht auch die Möglichkeit einer Vertragskündigung, allerdings ist das „förderschädlich“. Denn das hat zur Folge, dass alle staatlichen Zuwendungen einbehalten werden. Sie erhalten dann lediglich die Summe, die Sie angespart haben.

Falls Kunden bereits ein Angebot mit hohen Kosten für eine Rentenzahlung bereits angenommen haben und sich nachträglich gegen die verlangten Kosten beziehungsweise Provisionen wehren möchten, haben sie laut der Verbraucherzentrale folgende Optionen: 

  • Kostenerstattung verlangen
    Auch wenn ein Versicherungsangebot bereits angenommen wurde, ist es sinnvoll, eine Erstattung der Kosten unter Verweis auf das neue Urteil zu fordern. Allerdings könnte die Gegenseite einwenden, dass Sie sich mit den Kosten einverstanden erklärt haben, indem Sie das Verrentungsangebot angenommen haben. Ob dies zulässig war, ist derzeit rechtlich noch nicht geklärt. 
  • Erstattung sämtlicher vom Versicherer erhaltenen Zuwendungen verlangen
    Auch ein Kompromiss ist denkbar. Er könnte darin bestehen, dass das Kreditinstitut sämtliche Provisionen und sonstige Zuwendungen, die es vom Versicherer für die Vermittlung des Verrentungsangebotes erhalten hat, an Sie über eine Rentenerhöhung zurückzahlt.
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