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Urteil: Anleger müssen Ausschüttungen von Schiffsfonds nicht unbedingt zurückzahlen

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Erleichterung nur vorübergehend

Betroffene Schiffsfonds-Investoren werden sich über dieses Urteil allerdings nur eingeschränkt freuen können. Das Urteil bezieht sich auf zwei Fonds der Dr.-Peters-Gruppe. Inwieweit auch Anleger anderer Beteiligungsgesellschaften davon profitieren können, hängt von den Regelungen des jeweiligen Gesellschaftsvertrages ab. Erst wenn auch die Entscheidungsgründe des Urteils veröffentlicht sind, kann gegebenenfalls abgeschätzt werden, welche Formulierungen ein Gesellschaftsvertrag enthalten muss, damit Ausschüttungen zurückgefordert werden können.

Weitaus gravierender ist für die Anleger ein anderes Problem: Viele Schiffsfonds drohen überschuldet oder illiquide zu sein. Können die Ausschüttungen nicht, wie von vielen Schiffsfonds bisher angenommen, aus einer vertraglichen Regelung zurückverlangt werden, droht den Schiffen die Insolvenz. Spätestens dann jedoch müssen die Anleger diese Gelder auch ohne vertragliche Regelung zurückzahlen.

Im Rahmen einer Insolvenz muss der Insolvenzverwalter Auszahlungen, die nicht durch entsprechende Gewinne gedeckt waren, zurückfordern. Bestimmte Regelungen im Gesellschaftsvertrag benötigt er dafür nicht, vielmehr ist er schon aufgrund der gesetzlichen Regelung des Paragraf 172 HGB dazu berechtigt.

Stellt sich der Anleger besser?

Fraglich ist daher auch, ob ein Anleger, der bereits der Rückforderung Folge geleistet hat, nun seine Wiedereinzahlung zurückverlangen kann. Der BGH hat sich hierzu in seinem Urteil nach bisheriger Kenntnis nicht geäußert. Es bleibt abzuwarten, ob und wie die Urteilsbegründung hierauf eingeht.

Letztlich stellt sich dementsprechend die Frage, ob sich der Anleger durch Verweigerung oder die Rückforderung einer Wiedereinzahlung tatsächlich dauerhaft wirtschaftlich besser stellt. Häufig wird der Anleger hierdurch die letzte Chance, zumindest einen Teil seiner ursprünglichen Investition für den Fall einer Verbesserung der Schifffahrtsmärkte zu sichern, vergeben.

Bei einer Insolvenz muss der Anleger das Geld zurückzahlen

Spätestens im Falle der Insolvenz des Fonds ist der Anleger, wie dargestellt, ohnehin zur Rückzahlung verpflichtet, zumeist ist seine Investition dann jedoch auch unwiederbringlich verloren. Er sollte daher genau abwägen, ob er eine Rückzahlung freiwillig leistet.

Dies ist allerdings nur dann zu empfehlen, wenn die Fondsgesellschaft eindeutig und klar nachvollziehbar dargelegt hat, dass anderenfalls die Insolvenz des Fonds droht, eine Sanierung mit den Rückzahlungen möglich ist und wie die Gelder verwendet werden. Leider fehlte es in der Vergangenheit häufig an einer solchen Darlegung.

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