Urteil: Auch freier Finanzvertrieb muss über Kick-Backs aufklären
Das Landgericht (LG) Berlin hat den Finanzvertrieb Finum Private Finance zu rund 30.000 Euro Schadenersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung verurteilt (Aktenzeichen: 2 O 158/12).
Eine Anlegerin warf dem Finanzvertriebsmitarbeiter vor, ihr bei der Vermittlung einer Beteiligung am Lebensversicherungsfonds „BAC Life Trust 6“ die Höhe der Provision verschwiegen zu haben. Hätte sie von der hohen Provision gewusst, hätte sie die Fondsbeteiligung nicht gezeichnet, argumentierte die Klägerin. Sie hätte sich stattdessen für ein Investment entschieden, das zum einen sicher sein und zum anderen mindestens 4 Prozent Zinsen im Jahr abwerfen sollte. Für den BAC-Fonds habe ihr der Berater eine Rendite von 19 Prozent in Aussicht gestellt.
Finum räumte ein, für die erfolgreiche Vermittlung der Fondsbeteiligung eine Provision in Höhe von 7,5 Prozent der Zeichnungssumme erhalten zu haben. Der beklagte Finanzvertrieb habe „letztendlich selber eingeräumt“, dass die Klägerin nicht über die Höhe der Provision informiert worden war, begründeten die Landesrichter ihr Urteil.
„Mit dieser Entscheidung wurde das so genannte Kick back-Urteil des BGH auf einen freien Finanzvertrieb ausgeweitet", kommentiert Jens-Peter Gieschen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner der Kanzlei KWAG Rechtsanwälte.
Eine Anlegerin warf dem Finanzvertriebsmitarbeiter vor, ihr bei der Vermittlung einer Beteiligung am Lebensversicherungsfonds „BAC Life Trust 6“ die Höhe der Provision verschwiegen zu haben. Hätte sie von der hohen Provision gewusst, hätte sie die Fondsbeteiligung nicht gezeichnet, argumentierte die Klägerin. Sie hätte sich stattdessen für ein Investment entschieden, das zum einen sicher sein und zum anderen mindestens 4 Prozent Zinsen im Jahr abwerfen sollte. Für den BAC-Fonds habe ihr der Berater eine Rendite von 19 Prozent in Aussicht gestellt.
Finum räumte ein, für die erfolgreiche Vermittlung der Fondsbeteiligung eine Provision in Höhe von 7,5 Prozent der Zeichnungssumme erhalten zu haben. Der beklagte Finanzvertrieb habe „letztendlich selber eingeräumt“, dass die Klägerin nicht über die Höhe der Provision informiert worden war, begründeten die Landesrichter ihr Urteil.
„Mit dieser Entscheidung wurde das so genannte Kick back-Urteil des BGH auf einen freien Finanzvertrieb ausgeweitet", kommentiert Jens-Peter Gieschen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner der Kanzlei KWAG Rechtsanwälte.
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