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Urteil: Bank muss Mistrade nachweisen

Lesedauer: 1 Minute
Das Landgericht Frankfurt am Main gab der Klage eines Ehepaars gegen die Commerzbank Recht (Aktenzeichen 2-12 O 403/10). Die Bank kaufte von den Eheleuten Wertpapiere zu einem überhöhten Kurs. Nachträglich wollte die Bank die Transaktion stornieren. Sie berief sich auf die Mistrade-Regel, konnte dies aber auf Nachfrage der Richter nicht belegen.

Im November 2009 wollten die Eheleute 3.000 Optionsscheine „TUBULL O.End Nordex 6,3“ an die Commerzbank zu 7,11 Euro pro Stück verkaufen. Die Bank nahm das Angebot an, der Ankaufspreis betrug insgesamt 21.330,00 Euro. Der Broker der Eheleute führte den Verkauf durch und rechnete das Geschäft gegenüber den Eheleuten ab. Zwei Stunden später teilte ein Mitarbeiter des Brokers den Anlegern telefonisch mit, dass die Commerzbank den Deal wegen eines Mistrades beanstandet und rückabgewickelt habe. Die Bank argumentierte, dass der Geldkurs durch technische Fehler verursacht worden sei, der nach den Mistrade-Regeln zur Rückabwicklung berechtige. Den marktgerechten Preis bezifferte sie mit 4,99 Euro je Anteilsschein.

Nachdem eine außergerichtliche Einigung scheiterte, klagten die Eheleute gegen die Commerzbank. Die Bank könne sich nicht auf eine Mistrade-Regel berufen, ohne die Berechnungsmethoden für die Ermittlung eines marktgerechten Preises aufzuzeigen, argumentierten Anwälte des Paars. Auch die Richter fanden die Berechnungsmethode, mit der die Bank auf den ihrer Auffassung nach marktgerechten Preis von 4,99 Euro je Anteilsschein kam, nicht nachvollziehbar und verurteilten die Bank zur Zahlung von knapp 21.000 Euro nebst Zinsen an die Anleger.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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