Urteil bestätigt Geschäftsmodell Keine Umsatzsteuer beim LV-Weiterverkauf
Policen-Aufkäufer am Zweitmarkt können Kapitallebensversicherungen auch weiterhin steuerfrei an institutionelle Investoren weiterverkaufen. Das hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil (vom 05.09.2019, Aktenzeichen: V R 57/17) entschieden und damit ein anderslautendes Urteil der Vorinstanz aufgehoben. Demnach handelt es sich bei diesem Geschäft mit Forderungen grundsätzlich um steuerfreie Umsätze.
„Für unsere Mitglieder ist das eine außerordentlich wichtige und erfreuliche Nachricht“, kommentiert Ingo Wichelhaus. „Das Urteil bestätigt und sichert das Geschäftsmodell der Aufkäufer“, so das zuständige Vorstandsmitglied des Bundesverbands Vermögensanlagen im Zweitmarkt Lebensversicherungen (BVZL) weiter. „Ich davon aus, dass es dem Zweitmarkt für Lebensversicherungen neue Impulse geben wird.“
Privater Policen-Verkauf nicht betroffen
Hallo, Herr Kaiser!
Der Policen-Verkauf von Privatpersonen am Zweitmarkt sei von dem Rechtsstreit nicht betroffen, betont Wichelhaus. Klägerin in dem Verfahren war das BVZL-Mitglied Cash Life. Das Unternehmen kauft Kapitallebensversicherungen von Privatpersonen, hat diese bis 2007 an Fonds weiterveräußert und die Umsätze daraus als steuerfrei angesehen. Das Finanzamt München bewertete den Fall jedoch ganz anders.
Nach einer erfolglosen Klage am Finanzgericht sorge die Klage beim der BFH nun für Rechtssicherheit. „Über Jahre haben wir mit quasi ‚gezogener Handbremse‘ gearbeitet“, berichtet Alex Brinkmann. „Daher sind wir natürlich sehr erfreut, dass unser Unternehmen wieder voll umfänglich am Markt teilnehmen und nach vorne blicken kann“, so der Vorstand der börsennotierten Cash Life mit Sitz in Berlin weiter.