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Urteil BGH spricht gesundem Kunden BU-Rente zu

Müde und traurig: Weil er aufgrund einer Depression seinen Job als IT-Systemadministrator nicht mehr ausüben konnte, hat ein Versicherter BU-Rente beantragt.
Müde und traurig: Weil er aufgrund einer Depression seinen Job als IT-Systemadministrator nicht mehr ausüben konnte, hat ein Versicherter BU-Rente beantragt. | Foto: Pexels

Die Einstellung einer Berufsunfähigkeitsrente durch den Versicherer ist erst nach formellem Nachprüfungsverfahren möglich – und zwar auch dann, wenn der Versicherte wieder berufsfähig geworden ist. Dieses Urteil des Oberlandesgericht (OLG) Celle aus dem vergangenen Jahr (Aktenzeichen 8 U 250/17) wurde nun auch im Berufungsverfahren vom BGH bestätigt (Aktenzeichen: IV ZR 124/18). Damit stärken beide Gerichte die Rechte der Versicherungsnehmer.

Der Fall

Der Kläger hatte seit 2002 bei der beklagten Versicherungsgesellschaft eine Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Im April 2012 erkrankte er an Depressionen und konnte deshalb seiner Tätigkeit als IT-Systemadministrator vorübergehend nicht mehr nachgehen. Zum 21. September 2015 stieg er wieder als SAP-Anwendungsbetreuer in seinen Beruf ein. Für die Zeit zwischen dem April 2012 und September 2015 beantragte er eine BU-Rente.

Die Urteile

Da der Versicherer nicht zahlen wollte, zog der Kunde vors Gericht. Dort stellte ein Sachverständiger die Berufsunfähigkeit nur für den Zeitraum bis zum 30. April 2013 fest. Also sprach das Landgericht dem Kläger die Berufsunfähigkeitsrente nur für die Zeit vom 1. Mai 2012 bis zum 30. April 2013 zu.

Nach Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht OLG Celle dem Antrag des Versicherten stattgegeben und sprach ihm die BU-Rente für den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis zum 30. September 2015 nebst Zinsen sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu. Der BGH bestätigte nun dieses Urteil.

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Die Begründung

Obwohl der Kläger bereits ab Mai 2013 nicht mehr berufsunfähig war, sei die Versicherung zu diesem Zeitpunkt nicht automatisch leistungsfrei geworden. Denn sie hätte die Leistungen erst nach einem formellen Nachprüfungsverfahren und einer ordnungsgemäßen Einstellungsmitteilung einstellen dürfen. „Dass die Beklagte den Anspruch des Klägers nicht anerkannt habe, ändere an der Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Einstellungsmitteilung nichts“, so die BGH-Richter.

Das meint der Experte

In welchen Fällen Versicherungsnehmer von diesem BGH-Urteil profitieren können, fasst Rechtsanwalt Uwe Klatt auf der Website Anwalt.de wie folgt zusammen:

„Wird die Berufsunfähigkeit durch den Versicherungsnehmer im Gerichtsverfahren mittels Sachverständigengutachten bewiesen, besteht Berufsunfähigkeit aber in der zurückliegenden Zeit nur temporär (vorübergehend), muss die Versicherung – ohne dass Berufsunfähigkeit noch festzustellen ist – so lange die Rente weiterbezahlen, bis ein formelles Nachprüfungsverfahren das Ende der Berufsunfähigkeit konkret beschreibt.

Die Versicherung muss also leisten, soweit in der Vergangenheit zunächst Berufsunfähigkeit bei dem Versicherungsnehmer bestand und im Prozess durch einen Sachverständigen bewiesen ist, obwohl die Berufsunfähigkeit in der Vergangenheit wieder beendet ist (gegebenenfalls schon mehrere Jahre, weil Auseinandersetzungen über die Berufsunfähigkeit oft sehr lange andauern und Prozesse sehr zeitaufwendig sind) und die Versicherung noch kein Nachprüfungsverfahren durchgeführt hat.“

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