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Urteil des BGH Keine Willkür bei einer BU-Befristung

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Das ergebe sich aus den vorliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Danach könne der Versicherer grundsätzlich keine zeitlich befristeten Leistungsanerkenntnisse aussprechen. Nur in begründeten Einzelfällen sei eine Befristung der Zahlungen auf maximal 18 Monate möglich.

Auch nach Paragraf 173 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sei eine grundlose Befristung nicht möglich, denn der Versicherte habe, wenn alle Voraussetzungen vorlägen, auch einen Anspruch auf Leistungen. Wenn der Versicherer seine Leistungspflicht eigentlich zeitlich uneingeschränkt anerkennen müsste, bringt ein nur befristetes Anerkenntnis dem Kunden zudem erhebliche Nachteile.

Denn nach Ablauf der Frist muss dieser die Voraussetzungen für eine fortbestehende Leistungspflicht noch einmal so beweisen, als sei es eine Erstprüfung. Ohne Befristung ist es – umgekehrt – Sache des Versicherers, im Nachprüfungsverfahren den Wegfall der Leistungspflicht zu beweisen.

Folglich konnte sich die Versicherung hier nicht auf die Befristung berufen und blieb unbefristet leistungspflichtig. Nach der Entscheidung dürften einige befristete Anerkenntnisse rechtlich unzulässig geworden sein, da diese zumindest gegen Paragraf 173 Absatz 2 VVG verstoßen.

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