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Aktualisiert am 16.05.2019 - 10:10 Uhrin AnalysenLesedauer: 5 Minuten

BGH-Urteil zur Maklerprovision Warum der Vermittler in diesem Fall leer ausging

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Keine Gnade vom BGH

 Der BGH wies die Revision als unbegründet ab. Hier kaufte letztlich, wie der aufmerksame Leser gemerkt haben wird, nicht der „gemakelte“ Kaufinteressent F. GmbH, sondern der Gesellschafter-Geschäftsführer das Grundstück. Gegenüber dem Geschäftsführer jedoch hatte der Makler unstreitig keine Maklerleistungen erbracht. Der BGH prüfte im ersten Schritt, ob der Makler überhaupt gegenüber dem Verkäufer einen Provisionszahlungsanspruch besitze. Nur wenn dieser Anspruch bestehe, greife die oben genannte Kostenabwälzungsklausel.

Verkäufer und Makler argumentierten, bei der entsprechenden Vertragsklausel handele es sich um eine „Maklerklausel“, bei der die weitergereichte Provisionslast des Verkäufers in der Regel Teil der vom Käufer zu erbringenden Gegenleistung für die Grundstücksübertragung werde, so dass der Provisionsanspruch im Verhältnis der Hauptvertragsparteien auf Kaufrecht und nicht auf Maklerrecht beruhe. Der BGH prüfte und verneinte anschließend das Vorliegen eines Maklerlohnanspruchs gegenüber dem Verkäufer.

Vermittlungsmakler?

Nach Ansicht des BGH lag kein Fall des sogenannten Vermittlungsmaklers vor: Dieser verdiene seine Provision durch Verhandeln mit beiden Seiten und durch Einwirken auf den potentiellen Vertragsgegner des Auftraggebers, das dessen Abschlussbereitschaft herbeiführt. Die Zusendung eines Exposés stelle regelmäßig nur eine Werbung für das Objekt dar, gerichtet an und konzipiert für eine Vielzahl von Interessenten. Es diene grundsätzlich nur der Information im Vorfeld von Verhandlungen und habe noch keinen unmittelbaren Einfluss auf die Willensentschließung eines potentiellen Käufers. Eine Vermittlungstätigkeit sei regelmäßig auch noch nicht darin zu sehen, dass der Makler dem Kaufinteressenten eine Besichtigung der Immobilie ermöglicht.

Habe der Makler mit dem Vertragsgegner überhaupt nicht verhandelt, sondern sei dieser durch Mitteilungen eines Erstinteressenten oder des Maklers selbst zum Vertragsschluss motiviert worden, sei der Zusammenhang zwischen Vermittlertätigkeit und Abschluss ein rein zufälliger und die Provision daher nicht verdient.

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