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Urteil des Bundessozialgerichts Krankenkassen dürfen Extras nicht als Wahltarif anbieten

Von in Recht & SteuernLesedauer: 2 Minuten
Eingang zum Bundessozialgericht in Kassel: Die Richter urteilten, dass einige Wahltarife deutscher Krankenkassen rechtswidrig sind.
Eingang zum Bundessozialgericht in Kassel: Die Richter urteilten, dass einige Wahltarife deutscher Krankenkassen rechtswidrig sind. | Foto: Bundessozialgericht, Dirk Felmeden
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Gesetzliche Krankenkassen dürfen keine Wahltarife für Leistungen anbieten, die ihren gesetzlichen Tätigkeitskreis erweitern. Einen Anspruch darauf haben die Anbieter von privaten Krankenversicherungen (PKV), die jetzt bis vor das Bundessozialgericht zogen. In dem Revisionsverfahren (vom 30. Juli 2019, Aktenzeichen: B 1 KR 34/18 R) bestätigten die Kasseler Richter ein vorinstanzliches Urteil.

Die privaten Krankenversicherer berufen sich dem Gericht zufolge auf den „allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch“. Denn: „Die Regelungen über Gestaltungsleistungen für Krankenkassen kraft Satzung in Form von Wahltarifen (Paragraf 53 Absatz 4 Sozialgesetzbuch V) und Leistungserweiterungen (11 Absatz 6 SGB V) sind für die Unternehmen der Privaten Krankenversicherung drittschützend.“

Freiwillige Leistungen in Satzungen

Florian Reuther, PKV-Verband

Indem der Gesetzgeber den Krankenkassen ermögliche, freiwillige Leistungen zusätzlich in ihren Satzungen aufzunehmen, schütze er zugleich die privaten Anbieter vor Marktzutritten: „Die genannten Satzungsermächtigungen ziehen hierbei generelle Grenzen.“ Konkret dürften die Krankenkassen ihren Leistungskatalog zum Beispiel nicht um zusätzliche Auslandsleistungen ausdehnen, stellen die Richter klar.

Geklagt hatten die PKV-Anbieter gegen die AOK Rheinland/Hamburg, deren als Wahltarife angebotene Zusatzversicherungen nun unzulässig sind. Auch für die Bereiche Zahngesundheit und häusliche Krankenpflege gilt laut Bundessozialgericht, dass „leistungserweiternde Gestaltungen nur als Leistungen für alle Versicherten einer Krankenkasse möglich sind, die mit dem allgemeinen Beitrag abgegolten werden.“

Gefahr von Wettbewerbsverzerrung

Zufrieden mit dem aktuellen Urteil zeigt sich Florian Reuther. Der Direktor des PKV-Verbandes warnt vor der Gefahr von „unzulässigen Wettbewerbsverzerrungen“. Denn manche der Wahltarife in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) seien „systemfremd und ein Übergriff in den funktionierenden privatwirtschaftlichen Zusatzversicherungsmarkt“. Daher seien sie auch „ordnungspolitisch verfehlt“.

Außerdem bleibe der Verbraucherschutz auf der Strecke, warnt der PKV-Verbandsdirektor: „Da Krankenkassen einen Wahltarif jederzeit schließen können, entfällt für die GKV-Versicherten der entsprechende Versicherungsschutz ersatzlos.“ Dieses Szenario drohe den 26 Millionen Zusatzversicherten in der PKV „aufgrund des lebenslangen Leistungsversprechens“ hingegen nicht, erklärt Reuther.

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