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Urteil des LG Kleve Wieso die Mechatronikerin Anspruch auf BU-Leistungen hat

Elektronikbauteile eines Autos: Wegen gesundheitlicher Probleme in Zusammenhang mit einem Hypermobilitätssyndrom musste eine Mechatronikerin den Beruf wechseln.
Elektronikbauteile eines Autos: Wegen gesundheitlicher Probleme in Zusammenhang mit einem Hypermobilitätssyndrom musste eine Mechatronikerin den Beruf wechseln. | Foto: imago images / Westend61
Björn Thorben M. Jöhnke
Foto: Jöhnke & Reichow

Das Landgericht Kleve (LG Kleve) hatte zu entscheiden, ob eine an einem Hypermobilitätssyndrom leidende Versicherungsnehmerin berufsunfähig ist und ob nicht möglicherweise sogar Vorvertraglichkeit vorliegt, das Problem also schon vor Abschluss des Versicherungsvertrags bestand. Das Gericht musste sich dabei insbesondere mit der Frage befassen, ob die Versicherungsnehmerin die ausgeübte Tätigkeit als Auszubildende zur Mechatronikerin hinreichend dargetan hat (LG Kleve, Urtei vom 14. Juni 2018 – 6 O 90/14).

Der Fall

Die Klägerin hatte eine Ausbildung zur Mechatronikerin begonnen. Auf Antrag der Klägerin als Versicherungsnehmerin (VN) haben die Klägerin und die beklagte Versicherung einen Vertrag, „Vermögensaufbau & Sicherheitsplan“, geschlossen, der eine Berufsunfähigkeitsversicherung enthält. Die Klägerin, die zunehmend Beschwerden in der Hand, am Ellbogen, am Knie und am Rücken bemerkt, behauptet, aufgrund ihres „Ehlers-Danlos-Syndroms“ berufsunfähig zu sein und damit ihren Beruf nicht mehr zu mindestens 50 Prozent ausüben zu können. Sie begehrt im Prozess Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Danach begann die Klägerin eine Ausbildung zur Fotoassistentin. Aus Paragraf 1 Abs. 1 S. 1 der zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen ergab sich:

„Berufsunfähigkeit liegt vor, „wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls […] voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50% ihren zuletzt vor Eintritt dieses Zustandes ausgeübten Beruf – so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war – nicht mehr ausüben kann.“

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Die Beklagte verweigerte jedoch die begehrte Leistung mit der Begründung, dass die Klägerin ihre ausgeübte Tätigkeit als Auszubildende zur Mechatronikerin nicht hinreichend dargetan habe, ihr Berufsbild in gesunden Tagen also nicht festgestellt werden könne. Außerdem habe die Berufsunfähigkeit bereits vor Abschluss des Versicherungsvertrages vorgelegen.

Das Urteil des LG Kleve

Das LG Kleve hat entschieden, dass die Klägerin gegen die beklagte Versicherung Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag hat.

Die Klägerin sei unstreitig Auszubildende zur Mechatronikerin gewesen. Es stehe somit zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich ihr Berufsbild derart gestaltet hat, wie es aus der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung vom 21. Juli 2011 hervorgeht. Es sei allgemein bekannt, dass in Lehrberufen die Ausbildung nach den dafür erlassenen Ausbildungsordnungen zu erfolgen hat und ebenfalls erfolgt. Vorliegend seien die Ausbildungsinhalte und der dafür erforderlichen praktischen Tätigkeiten durch die vorgenannte Mechatroniker-Ausbildungsverordnung vorgegeben. Die konkrete Ausgestaltung der Ausbildung an der Ausbildungsstätte der Klägerin könne nicht hinter der Ausbildungsordnung zurückbleiben. Denn ansonsten könnte der Abschluss als Mechatronikerin nicht erreicht werden. Das Gericht hat mithin keinen Zweifel, dass das Berufsbild der Klägerin so aussehe, wie es in der der Ausbildung zugrundeliegenden Mechatroniker-Ausbildungsverordnung vorgeschrieben ist.