Urteil des LG Köln Legaltech betreibt unerlaubte Rechtsberatung


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Das Landgericht Köln (LG Köln) hat sich mit der Frage zu befassen gehabt, ob ein Vertragsgenerator eines nichtanwaltlichen Legal-Tech-Anbieters gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verstößt und der Betrieb damit zu untersagen ist.
Der Fall
Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg (RAK Hamburg) klagte gegen die Wolters Kluwer Deutschland GmbH, einen in Köln ansässigen Verlag mit Tätigkeitsschwerpunkt Recht, Wirtschaft und Steuern. Es ging um einen behaupteten Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) und vermeintlich irreführende Werbeaussagen.
Wolters Kluwer ist zur Rechtsanwaltschaft nicht zugelassen. Auch besitzt die Beklagte keine Erlaubnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen. Zu den von ihr vertriebenen Produkten gehört das Produkt „Smartlaw“ (Smartlaw.de). Dabei handelt es sich um einen elektronischen Vertragsgenerator für Rechtsdokumente unterschiedlichster Rechtsgebiete, den die Beklagte als „digitale Rechtsabteilung für Ihr Unternehmen“ anpreist. Der Generator soll durch ein Frage-Antwort-System den Verbraucher zu dem von ihm gewünschten Vertragsdokument führen. Im Rahmen der Bewerbung des Produkts trifft die Beklagte unter anderem die folgenden Aussagen:
- „Günstiger und schneller als der Anwalt“
- „Rechtsdokumente in Anwaltsqualität“
Mit anwaltlichem Schreiben vom 12. September 2018 mahnte die klagende RAK Hamburg den beklagten Verlag ab. Die Beklagte gab hieraufhin mit Schreiben vom 28. September 2018 eine Teil-Unterlassungserklärung ab, verweigerte jedoch die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung im Übrigen. Ferner verteidigt sich die Beklagte unter Berufung auf den Hinweis in den AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen), dass ihr Produkt keineswegs Rechtsberatung sei.
Die Entscheidung des LG Köln
Das Landgericht Köln entschied mit Urteil vom 8. Oktober 2019, dass der Vertragsgenerator „Smartlaw“ gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verstößt und damit unzulässig ist. Dem Informationsdienstleister Wolters Kluwer Deutschland GmbH wird damit untersagt, den Vertragsgenerator in seiner bisherigen Form zu betreiben und dafür zu werben.
Das Gericht sieht in der Anwendung des Generators eine gemäß Paragraf 3 RDG erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG:
- § 2 RDG
Begriff der Rechtsdienstleistung
(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.- § 3 RDG
Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen
Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.