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Aktualisiert am 08.07.2020 - 11:01 Uhrin Recht & SteuernLesedauer: 5 Minuten

Urteil des LG Köln Legaltech betreibt unerlaubte Rechtsberatung

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Paragraf 2 Abs. 1 RDG bestimmt, dass als Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten zu verstehen ist, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

Wo ist die Grenze zur Rechtsdienstleistung?

Allgemein anerkannt sei in diesem Zusammenhang, so das Gericht, dass die bloße Überlassung beziehungsweise die Veröffentlichung von standardisierten Vertragsmustern keine Rechtsdienstleistung darstellt. Denn hiermit sei regelmäßig keine juristische Prüfung im Einzelfall verbunden. Andererseits sei die (menschliche) Anfertigung von individualisierten Vertragsentwürfen als Rechtsdienstleistung zu bewerten. Hier handele es sich nicht bloß um eine erweiterte digitale Formularsammlung.

Das LG Köln sah vorliegend jedoch den Anwendungsbereich des Paragraf 2 Abs. 1 RDG gegeben: Die Beratungsleistung ist hier nämlich auf einen konkreten Sachverhalt gerichtet. Zwar werden die Software und die dazugehörigen Textbausteine zum Zeitpunkt ihrer Programmierung für eine Vielzahl von verschiedenen, abstrakten Fällen entwickelt. Doch der Nutzer erhält zum Zeitpunkt der Anwendung ein konkret auf ihn zugeschnittenes Produkt. Er soll nicht nur allgemeine Daten wie Name und Adresse angeben, sondern auch spezifische Fragen beantworten, die den zu erstellenden Vertrag betreffen.

Schon in objektiver Hinsicht seien die angebotenen Rechtsdokumente komplex, sodass es über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen hinausgehe, so das LG Köln weiter. Daher bedürfe das Vertragsangebot einer rechtlichen Prüfung im Sinne des Paragraf 2 RDG. Die Beklagte erbringe im Zusammenhang mit dem entgeltlichen Anbieten eines Generators zur Erstellung von Rechtsdokumenten eine gemäß Paragraf 3 RDG erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung im Sinne von Paragraf 2 Abs. 1 RDG, ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis zu besitzen.

Irreführende Werbung – auch die AGB ändern daran nichts

Eine weitere Frage, die das Gericht beurteilen sollte, betraf Formulierungen wie „Günstiger und schneller als der Anwalt“ oder „Rechtsdokumente in Anwaltsqualität“. Hierzu beschied das LG Köln: Solche Formulierungen lassen Kunden mehr als eine bloße Hilfestellung beim eigenständigen Erstellen eines Vertragsformulars erwarten. Sie sind demnach irreführen im Sinne der Paragrafen 3 und 5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Die Beklagte schaffe dadurch gezielt eine Alternative zum Rechtsanwalt. Dies ergebe sich aus der Verkehrsanschauung und der erkennbaren Erwartung des Rechtssuchenden. Auch ein ausdrücklicher Hinweis in den AGB, unter anderem darauf, dass „Smartlaw“ keine Rechtsberatung umfasse, ändere daran nichts.

Ziel der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer

Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer befürchtet letztendlich eine unqualifizierte Konkurrenz im Bereich rechtsberatender Tätigkeit. Als berufsständische Organisation der im Bezirk des OLG Hamburg zugelassenen Rechtsanwälte soll sie die beruflichen Belange ihrer Kammermitglieder wahren und fördern. Damit verfolgt sie – was auch der Schutzzweck des RDG vorsieht – ein Ziel: Schutz der Rechtsordnung, des Rechtsverkehrs und der Rechtssuchenden.

Weitere Informationen zu wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten finden Sie hier >>


Über den Autor:
Björn Thorben M. Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht
und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz. Er ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.

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