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Urteil des LSG Baden-Württemberg Private Pflegepflichtversicherung ist unkündbar

Im Pflegeheim: Versicherer dürfen die Pflegepflichtversicherung nicht kündigen.
Im Pflegeheim: Versicherer dürfen die Pflegepflichtversicherung nicht kündigen. | Foto: imago images / Eibner Europa

Sowohl bei privater Krankenpflichtversicherung als auch bei privater Pflegepflichtversicherung besteht sogenannter Kontrahierungszwang. Das bedeutet, dass der Versicherer den Vertrag auch dann nicht kündigen darf, wenn der Versicherungsnehmer sich vertragswidrig verhält. Andernfalls hätten Versicherte die Möglichkeit, sich durch vertragswidriges Verhalten ihrer Versicherungspflicht zu entziehen, so die Überlegung des Gesetzgebers.

Doch was passiert bei einer - wirksamen – außerordentlichen Kündigung der Krankenversicherung? Gilt die dazugehörige Pflegeversicherung ebenfalls als gekündigt? Oder besteht sie unabhängig von der Krankenversicherung fort? Die zuletzt mit einem solchen Fall befassten Gerichte - das Sozialgericht (SG) Stuttgart und das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg – kamen zu einem einstimmigen Urteil.

Der Fall

Der Kläger, Jahrgang 1951, unterhielt seit 1991 eine Krankenkostenvollversicherung zusammen mit einer Pflegepflichtversicherung bei der beklagten Versicherungsgesellschaft. Als er 2016 pflegebedürftig wurde und verschiedene Therapiemaßnahmen auf Kosten der Krankenversicherung in Anspruch nahm, entbrannte sich ein Rechtsstreit zwischen ihm und seiner Versicherung. Die Versicherung konnte belegen, dass der Kunde sich Kosten für Therapiestunden erstatten ließ, die gar nicht durchgeführt worden waren. Daraufhin warf die Versicherung dem Kläger vor, sie getäuscht und dadurch Leistungen erschlichen zu haben, die ihm nicht zustehen. Deshalb hielt die Gesellschaft eine Fortführung des Krankenversicherungsvertrags für nicht mehr zumutbar und kündigte diesen außerordentlich.

In ihrem Kündigungsschreiben klärte der Versicherer den Kunden über seine Krankenversicherungspflicht auf und ermahnte ihn sich einen anderen Versicherer zu suchen. Über die Pflegeversicherungspflicht hingegen stand im Schreiben kein Wort.

Trotzdem betrachtete der Versicherer auch die Pflegeversicherung als gekündigt. Er begründete dies mit dem Grundsatz „Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung“. Der Kunde reichte gegen beide Kündigungen Klagen ein.

Die Urteile

Während die Klage bezüglich der Kündigung der Krankenversicherung noch verhandelt wird, gaben zwei Gerichte in Sachen Pflegeversicherung dem Kläger Recht. Am 24. April 2017 entschied das Sozialgericht (SG) Stuttgart, dass die private Pflegeversicherung nicht durch die Kündigung der Krankenversicherung beendet wurde. Das Sozialgericht berief sich in seinem Urteil (Aktenzeichen: S 19 P 2161/17) auf den Kontrahierungszwang und sprach vom absoluten Kündigungsausschluss. Der Kontrahierungszwang bestehe selbst dann fort, wenn der Krankenversicherungsschutz des Klägers rückwirkend entfallen würde.

Der Versicherer legte Berufung beim LSG Baden-Württemberg ein. Ohne Erfolg: Der LSG bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Auch die Landes-Sozialrichter sahen in ihrem Urteil (Aktenzeichen: L 4 P 2146/18) den Kontrahierungszwang gegeben. Der Grundsatz „Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung“ ändere nichts daran. Beide Policen würden zwar üblicherweise beim gleichen Versicherer abgeschlossen, es gebe aber keinen Zwang, dies so zu tun. Der Versicherungsnehmer habe ein Wahlrecht, so dass eine Spaltung des Versicherungsverhältnisses sehr wohl möglich sei.

Das Urteil ist rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.

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