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Urteil des OLG Hamm Versicherungsmakler muss das Gebäude nicht besichtigen

Feuerwehrleute im Einsatz: Im besprochenen Fall vor dem Oberlandesgericht Hamm ging es um einen Gebäudebrand.
Feuerwehrleute im Einsatz: Im besprochenen Fall vor dem Oberlandesgericht Hamm ging es um einen Gebäudebrand. | Foto: Pexels

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Versicherungsmakler eine Wohngebäudeversicherung vermittelt. Hierbei hatte der Versicherungsnehmer die Antragsfragen des Versicherers falsch beantwortet. Im Antrag gab der Versicherungsnehmer an, das zu versichernde Gebäude würde nicht leer stehen. Tatsächlich bestand aber ein Leerstand.

Nachdem es zu einem Brandereignis kam, erklärte der Versicherer die Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung. Der Versicherungsnehmer machte daraufhin gegen den Versicherungsmakler Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Beratung nach Paragraf 61 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geltend. Er argumentierte, der Versicherungsmakler sei verpflichtet gewesen, das zu versichernde Gebäude zu besichtigen und hätte dabei bemerken müssen, dass das Gebäude leer stand. Auf der Grundlage der Besichtigung hätte der Versicherungsmakler dann passenden Versicherungsschutz besorgen können.

Besichtigungspflicht durch Versicherungsmakler?

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm stellten zunächst fest, dass die Beratungspflichten des Versicherungsmaklers weit gingen. Er sei daher gerade verpflichtet für den Versicherungsnehmer passenden Versicherungsschutz zu besorgen (vgl. BGH Urteil vom 10.03.2016 – I ZR 147/14). Hierzu ist der Versicherungsmakler auch grundsätzlich zur Prüfung des zu versichernden Objektes verpflichtet (vgl. BGH Urteil vom 22.05.1985 – IVa ZR 190/83).

Hier sah das OLG Hamm jedoch eine Ausnahme von der Objektprüfungspflicht des Versicherungsmaklers. Eine Besichtigung sei nämlich nur dann erforderlich, wenn relevante Fragen nur auf diese Art und Weise geklärt werden können. Dies war hier jedoch nicht der Fall, da die Frage des Leerstandes auch durch Befragung des Versicherungsnehmers geklärt werden konnte.

Keine Beweiserleichterung wegen Nichtdokumentation

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Weiter war zu klären, ob der Versicherungsmakler das Wohngebäude konkret besichtigt hatte und daher vom Leerstand Kenntnis hatte. Eine solche Besichtigung hatte der Versicherungsmakler indes abgestritten. In der Beratungsdokumentation fand sich hierüber kein Vermerk.

Das OLG Hamm urteilte, dass für eine konkret erfolgte Besichtigung der Versicherungsnehmer beweispflichtig sei. Aus der Nichtdokumentation dieses Umstandes folge keine Beweiserleichterung zugunsten des Versicherungsnehmers, insbesondere keine Beweislastumkehr. Den entsprechenden Beweis vermochte der Versicherungsnehmer nicht zu erbringen.

Fazit

Zwar hat das OLG Hamm die Haftung des Versicherungsmaklers verneint und die Klage des Versicherungsnehmers abgewiesen, jedoch zeigt das Urteil wie schnell der Versicherungsmakler für Schäden des Versicherten in Anspruch genommen werden kann. Trotzdem das OLG Hamm entschied, dass die unterbliebene Besichtigung nicht zu dokumentieren sei, ist es für Versicherungsmakler gleichwohl empfehlenswert möglich umfassend zu dokumentieren.


Über den Autor:
Jens Reichow, Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow, ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und für Handels- und Gesellschaftsrecht. Die Rechtsanwaltskanzlei veranstaltet regelmäßig Vorträge, Seminare und einen jährlichen Vermittler-Kongress zu vertriebsrelevanten Themen.

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