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Urteil: Direktbank muss nicht beraten

Lesedauer: 2 Minuten
Bekommt eine Direktbank von ihrem Kunden gezielte Aufträge zum Kauf bestimmter Wertpapiere, kann sie davon ausgehen, dass der Anleger weiß, was er tut und keine Beratung erwartet. Daher steht dem Kunden kein Schadensersatz wegen fehlender Aufklärung über die Risiken seiner Anlage zu. Das entschied das OLG Schleswig (Aktenzeichen 5 U 10/12).

In dem Fall ging es um eine Bankkauffrau, die 2003 ein Wertpapierdepot bei der Direktbank eröffnete. Im Depoteröffnungsantrag wies die Bank darauf hin, dass sie Wertpapieraufträge ihrer Kunden lediglich ausführt und keine Anlageberatung anbietet.

2006 orderte die Frau "Cobold 62-Anleihen" der DZ Bank im Nennwert von 11.000 Euro. Bei der Cobold (Corporate Bond Linked Debt) Anleihe handelt es sich um die Kombination aus einer klassischen Unternehmensanleihe und einem Kreditausfallsicherungsinstrument (Credit Default Swap = CDS) für bestimmte Referenzunternehmen.

Die „Cobold 62-Anleihe" war an Anleihen der Deutschen Bank sowie von vier US-Banken – darunter Lehman Brothers – geknüpft. Sollte eine dieser Anleihen platzen, durfte die DZ Bank die Cobold-Papiere durch diese Anleihen ersetzen. So hatte die Frau nach der Lehman-Pleite 2008 nur noch Lehman-Papiere im Wert von 831 Euro im Depot.

Daraufhin verlangte die Anlegerin Schadenersatz. Ihre Bank hätte sie darauf hinweisen müssen, dass die Cobold 62-Anleihe nicht nur von der Bonität der DZ Bank abhängt, sondern auch von der weiterer Großbanken, argumentierte sie.

Das OLG Schleswig wies die Klage ab. Nach Auffassung der Richter hat die Klägerin keinen Schadensersatzanspruch. Zwischen ihr und der Direktbank sei kein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Trete ein Kunde mit gezielten Aufträgen an die Bank heran, so dürfe die Bank davon ausgehen, dass eine Beratung weder gewünscht noch erforderlich ist.

Außerdem passte die Anlage in das Risikoprofil der Klägerin, die sich als gelernte Bankkauffrau bei der Depoteröffnung in die Kenntnisstufe "C" von insgesamt sechs Stufen ("A" bis "F") eingeordnet hatte. Zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung bestand nur ein theoretisches Ausfallrisiko, weil ausnahmslos international renommierte Bankhäuser als Referenzunternehmen aufgeführt waren.
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