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Streit um die Kosten der Riester-Verträge BdV legt Berufung gegen LG-Urteil ein

Hauptgebäude des Landgerichts Leipzig
Hauptgebäude des Landgerichts Leipzig: Im Streit um die umstrittenen Klauseln in den Riester-Veträgen der SV Sachsen gaben die Leipziger Landesrichter dem BdV in mehreren Punkten Recht. | Foto: Wikimedia/Appaloosa

Nach Ansicht des BdV nutzt SV Sachsen unwirksame Regelungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und Produktinformationsblättern zu seinen Riester-Rentenversicherungen. Bereits im März 2018 mahnten die Verbraucherschützer den Sparkassen-Versicherer deswegen ab. Als dieser keine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben wollte, reichte der BdV Klage beim Landgericht (LG) Leipzig ein.

In seiner Klage moniert der BdV insbesondere diverse Klauseln zu den Abschluss- und Vertriebskosten, die „in unzulässig hohem Maße“ von den Versicherungsnehmern übernommen werden mussten.

Am 20 Oktober fällten die Landesrichter ein erstinstanzliches Urteil. Man habe „weit überwiegend gewonnen“, berichtet BdV-Vorstand Stephen Rehmke. „Alle von uns angegriffenen Klauseln sind unwirksam und dürfen nach dem Urteil von der SV Sachsen im Neugeschäft nicht mehr verwendet werden“. Und auch im Bestandsgeschäft dürfe sich der Versicherer nicht auf die Klauseln berufen.

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„Bleibt es bei dem Urteil, darf die Sparkassen-Versicherung Sachsen überhaupt keine Kosten der angegriffenen Art auf die Versicherungsnehmer abwälzen“, so Rehmke weiter. Insbesondere die staatlich gezahlten Zulagen werde der Versicherer in voller Höhe dem Vertrag gutschreiben müssen. Dadurch könnten Verbraucher mit höheren Auszahlungen rechnen.

Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Nach dem Versicherer legte nun auch der BdV Berufung ein (Aktenzeichen 8 U 2159/20). Während der Versicherer weiter um die umstrittenen Klauseln kämpft, beanstandet der BdV erneut die Musterproduktinformationsblätter sowie die individualisierten Produktinformationsblätter der SV Sachsen, weil diese nach Auffassung der Verbraucherschützer falsche Angaben zu Abschluss- und Vertriebskostenkosten machen. Das LG Leipzig sah das anders und lehnte die Klage in diesem Punkt ab.

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