LinkedIn DAS INVESTMENT
Suche
in VersicherungenLesedauer: 4 Minuten

Urteil Mann muss BU-Rente nach vorgetäuschter Berufsunfähigkeit zurückzahlen

Björn Thorben M. Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Partner und Gründer der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte.
Björn Thorben M. Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Partner und Gründer der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte. | Foto: Kanzlei Jöhnke & Reichow

Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hatte sich mit Beschluss vom 4. Oktober 2017 (Aktenzeichen 1 U 24/17) mit einem etwaigen Rückzahlungsanspruch des Versicherers bei vorgetäuschter Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers auseinanderzusetzen. Dabei prüfte das OLG einen deliktischen Rückzahlungsanspruch wegen Betrugs aus Paragraf 823 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit Paragraf 263 Absatz 1 Strafgesetzbuch (StGB).

Worum ging es?

Der Versicherungsnehmer stellte einen Antrag auf Rentenzahlung unter der Angabe, berufsunfähig zu sein. Er gab an, an einer schweren depressiven Episode zu leiden. Der Berufsunfähigkeitsversicherer zahlte Leistungen aus.

Im Nachprüfungsverfahren teilte der Versicherungsnehmer mit, dass er keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausübt. Er gab an, selbstständig tätig zu sein. Eine Vertretertätigkeit für eine Vermittlungsgesellschaft verschwieg er jedoch.

Der Berufsunfähigkeitsversicherer verlangte vom Versicherungsnehmer die Rückzahlung erbrachter Versicherungsleistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung.

Hallo, Herr Kaiser!

Das ist schon ein paar Tage her. Mit unserem Newsletter „DAS INVESTMENT Versicherungen“ bleiben Sie auf dem neuesten Stand! Zweimal die Woche versorgen wir Sie mit News, Personalien und Trends aus der Assekuranz. Kostenlos und direkt in Ihr Postfach.

Mitwirkungspflichten des Versicherungsnehmers

Bei Geltendmachung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung treffen den Versicherungsnehmer vertragsgemäß grundsätzlich Mitwirkungspflichten. Unter einer solchen Mitwirkungspflicht versteht man die Pflicht des Versicherungsnehmers, bei der Überprüfung seiner Berufsunfähigkeit aktiv mitzuwirken. Unter anderem ist der Versicherte dazu verpflichtet, Beschreibungen der bisher ausgeübten Berufstätigkeit, schriftliche Ausführungen über die Ursache der Berufsunfähigkeit, ärztliche Berichte über den Krankheitsverlauf und so weiter einzureichen. Im Nachprüfungsverfahren treffen den Versicherungsnehmer ebenfalls Mitwirkungspflichten. Der Versicherungsnehmer muss eine Minderung der Berufsunfähigkeit und eine Wiederaufnahme oder Änderung der beruflichen Tätigkeit unverzüglich anzeigen.

Betrug nach Paragraf 263 des Strafgesetzbuches

Gemäß Paragraf 263 StGB muss das Opfer durch Täuschung über Tatsachen in einen Irrtum versetzt werden, der durch die Tathandlung des Täters unterhalten oder erregt wird. Durch den erregten oder unterhaltenen Irrtum muss der Getäuschte zu einer Verfügung über sein Vermögen oder das eines Dritten veranlasst worden sein, welches unmittelbar zu einem Vermögensschaden beim Getäuschten oder einem Dritten führt. Ferner muss der Täter vorsätzlich und in der Absicht handeln sich oder einem anderen/Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Tipps der Redaktion